Enterprise Risk Assessment
Die Rendite für die Aktionäre eines Unternehmens lässt sich am wirksamsten durch die Bestimmung und Verminderung jener Risiken schützen und mehren, welche dazu führen könnten, dass das Unternehmen seine Geschäftsziele nicht erreicht. Aus diesem Grund sind Verwaltungsrat, Prüfungsausschüsse und Geschäftsleitung bestrebt, das Risikomanagement in allen Bereichen zu koordinieren. Sind die Hauptrisiken einmal zweifelsfrei erkannt, kann das Augenmerk beim Risikomanagement auf jene Risiken gerichtet werden, die das Unternehmen am stärksten gefährden.
Unser Enterprise Risk Assessment (ERA) ist eine äusserst wirksame und praxisbezogene Methode. Sie besteht darin, die Risiken zu ermitteln und sie in Bezug zu den Unternehmenszielen, Projekten und Geschäftsprozessen zu setzen, damit das Unternehmen die Geschäftsgelegenheiten besser bestimmen, nutzen und überwachen kann. Unser Hauptziel besteht darin, Unternehmen zu befähigen, innerhalb der bestehenden Geschäftsprozesse die Bewirtschaftung ihrer sich ständig ändernden Risikoprofile dauerhaft, praxisnah, kostengünstig und konsequent zu beurteilen, zu verbessern und zu überwachen. Wir konzentrieren uns auf die Führung des Geschäfts, die Bestimmung der zentralen Geschäftsparameter und Massnahmen zur Schaffung von Mehrwert.
Ernst & Young kann Sie bei Ihrer Selbstevaluation mit bewährten Methoden unterstützen. Wir stellen Ihnen verschiedene Methoden zur Risikobeurteilung vor und helfen Ihnen, diese auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens, die Komplexität der Führungs- und Interessensstrukturen sowie auf Ihre spezifischen Ziele zuzuschneiden. Auf diese Weise können Sie Ihre periodischen Risikobeurteilungen vergleichen und darauf basierend die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
Wenn Sie Ihr Unternehmen einem Enterprise Risk Assessment unterziehen, empfehlen wir Ihnen wärmstens, als Erstes zu prüfen, ob der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung auf die neue schweizerische Gesetzesbestimmung zur Risikobeurteilung vorbereitet sind: Neue gesetzliche Anforderungen in der Schweiz (OR Art. 663b Ziff. 12).
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