Healthcare
News
Lesen Sie unsere aktuellen Meldungen aus dem Bereich Healthcare.
29. April 2013
Heilt die erste Schwangerschaft den Kinderwunsch?
So oder so ähnlich lässt sich das aktuelle Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kryokonservierung weiblicher Eizellen überschreiben (Urteil v. 14.03.2013, Az.: 5 K 9/11).
Die Mitglieder einer Arztpraxis hatten gegen die Auffassung der Finanzverwaltung geklagt, die Kryokonservierung weiblicher Eizellen über die Dauer einer erfolgreichen ersten Behandlung hinaus falle nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG.
Das beklagte Finanzamt hielt dem entgegen, dass völlig ungewiss sei, ob die weiteren Eizellen überhaupt noch benötigt würden. Die über die Dauer der (erfolgreichen) Behandlung hinausgehende Lagerung der Eizellen stünde daher in keinem Zusammenhang mit einer Krankheit oder einer therapeutischen Maßnahme und sei somit nicht umsatzsteuerfrei.
Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht (FG) indes nicht. Die behandelte Krankheit "organisch bedingte Sterilität" werde durch die ärztliche Herbeiführung der Schwangerschaft lediglich gelindert. Die zugrundeliegende Erkrankung bleibe aber bestehen, weshalb auch die weitere, über die erste Schwangerschaft hinausgehende Lagerung der Eizellen weiteren therapeutischen Zwecken diene.
Auch der vom EuGH in seinen Urteilen Copy Gene (EuGH v. 10.06.2011 Az.: C-262/08) und Future Health Technologies Ltd (EuGH v. 10.06.2010 Az.: C-86/09) geforderte enge Zusammenhang zwischen der zeitlich vorgelagerten Dienstleistung und der ärztlichen Heilbehandlung liege vor.
Die Revision wurde vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, ein Aktenzeichen liegt zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht vor.
22. April 2013
OFD-Verfügung zu Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen
In einer eigentümlich anmutenden Themenkombination hat sich die OFD Frankfurt am Main mit Schreiben vom 07.Februar 2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der o.g. Leistungen geäußert.
Die OFD Frankfurt bestätigt in ihrem Schreiben die bisherige Auffassung, dass Schönheitsoperationen nur dann unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fallen können, wenn eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt. Neben der ärztlichen Beurteilung kann auch die regelmäßige Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen ein Indiz für die medizinische Notwendigkeit der ästhetisch-plastischen Leistungen sein.
Wie wir bereits in unseren News vom 02.Februar 2013 gemeldet hatten, ist zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Schönheitsoperationen auch ein Verfahren beim BFH anhängig (Az.: V R 33/12), sodass hoffentlich bald für endgültige Klarheit gesorgt werden dürfte. Außerdem stellt die OFD klar, dass ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung ebenfalls gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit sind.
20. März 2013
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen
Das Bundesfinanzministerium befasst sich in seinem Schreiben vom 20.03.2013 eingehend mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken. Im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 10.03.2011 (Az.: C-497/09) sowie diversen BFH-Urteilen soll das aktuelle Schreiben nun Klarheit bezüglich der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Speisenabgabe bringen. Dabei stellt das BMF eine Reihe von Kriterien auf, anhand derer die umsatzsteuerliche Einordnung von Speisen- und Getränkeabgaben für alle nach dem 30.06.2011 ausgeführten Umsätze erfolgen kann.
Besonders interessant für den Healthcare-Bereich dürften die Beispiele zur Speisenabgabe im Krankenhaus sowie durch Mahlzeitendienste sein. Demnach wird bei der Lieferung von Speisen durch einen Unternehmer die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nun nicht mehr ausgeschlossen, wenn diese zu festen Zeitpunkten und nach einem vereinbarten Speiseplan erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn die Zubereitung der Speisen in der (angemieteten) Küche des Krankenhauses erfolgt. Insoweit spielen die Dienstleistungselemente eine untergeordnete Rolle und sollen nicht zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgabe der Speisen vom Krankenhaus oder einem Dritten durchgeführt wird und diese Leistung nicht dem speisenabgebenden Unternehmer zuzurechnen ist.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung bei Mahlzeitendiensten ist bemerkenswert, dass die Speisenabgabe auch dann noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Mahlzeitendienst auch das Geschirr zur Verfügung stellt. Das BMF sieht in diesem besonderen Fall das Geschirr als Verpackung der gelieferten Speisen und damit als unschädliche Nebenleistung an. Auch die Reinigung des Geschirrs durch den Mahlzeitendienst gilt in diesem Fall als von untergeordneter Bedeutung und daher unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Auf die Form oder das Material des Geschirrs soll es nicht ankommen.
Wir empfehlen, bestehende Dienstleistungs- und Lieferverträge auf die nun veröffentlichte Verwaltungsauffassung hin zu überprüfen und die eröffneten Chancen zu Erreichung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu nutzen.
13. März 2013
Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken?
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.2012, Aktenzeichen: 14 K 2883/10) entschieden, dass die pauschalen Tagessätze einer Privatklinik in voller Höhe umsatzsteuerbefreit sein können.
Im entschiedenen Sachverhalt klagte eine Privatklinik gegen die Aufteilung der pauschalen Tagessätze in einen umsatzsteuerfreien und einem umsatzsteuerpflichtigen Teil. Das zuständige Finanzamt hatte eine Aufteilung in umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen und umsatzsteuerpflichtige mit dem Klinikbetrieb verbundene Leistungen für Unterkunft und Verpflegung vorgenommen.
Dieser Auffassung widersprach nun das FG Baden Württemberg. Die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 14 S. 3 u. 4 Nr. 16 Buchst. b UStG für eine Steuerbefreiung seien zwar nicht erfüllt, die Privatklinik könne sich jedoch auf die unmittelbare Anwendung des europäischen Rechts (Art 13. Teil A Abs. 1 Buchst. b der sechsten EG Richtlinie) berufen. Für die Umsatzsteuerbefreiung sei die Art der Umsätze entscheidend.
Werden Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und Chefarztbehandlungen nur in geringem Umfang erbracht, sei eine Privatklinik in sozialer Hinsicht vergleichbar mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies entspreche dem Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift, die Kosten des Gesundheitswesens nicht mit Umsatzsteuer zu belasten. Außerdem entspreche eine Steuerbefreiung dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbiete, gleichartige und daher miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen steuerlich unterschiedlich zu behandeln.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde indes vom Finanzgericht zugelassen.
02. Februar 2013
Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nur bei medizinischer Indikation?
Sind Schönheitsoperationen grundsätzlich nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist?
Das ist die Kernfrage des Verfahrens, das unter dem Aktenzeichen V R 33/12 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dies bejaht.
Es reiche demnach nicht aus, wenn die Operation von einem Arzt durchgeführt wird. Für die Umsatzsteuerbefreiung sei eine medizinische Indikation erforderlich (FG Niedersachsen v. 02.02.2012, Az.: 16 K 10148/07).
10. Januar 2013
Krankenkassen wollen Direktverträge mit Krankenhäusern
Grundsätzlich sind die Krankenkassen gemäß Kollektivvertrag zur Abrechnung mit jedem nach §§ 108, 109 SGB V zugelassenen Krankenhaus verpflichtet - unabhängig von der Qualität der erbrachten Leistung.
Ausgehend von der Diskussion zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitssystem will der AOK Bundesverband in Zukunft für bestimmte planbare Eingriffe Direktverträge mit Krankenhäusern abschließen. Er greift dabei den Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes vom März 2011 auf, nach dem über Direktverträge die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Krankenhausbehandlungen gesteigert werden könnten.
Bei der derzeitigen Krankenhausfinanzierung spielt die Qualität eine untergeordnete Rolle. Bei Direktverträgen schließen Krankenkassen mit "guten" Krankenhäusern Verträge mit dem Ziel ab, Patienten der eigenen Kasse aus einer bestimmten Region für die vereinbarten Behandlungen bevorzugt an das "Vertrags"-Krankenhaus zu verwiesen.
Die Qualität stationärer Behandlung erfasst die AOK schon jetzt anhand der Qualitätssicherung mit Routinedaten (QSR). Über den Zugriff auf Routinedaten lässt sich der Behandlungserfolg bis zu einem Jahr nach der Entlassung des Patienten nachvollziehen, ohne dass ein zusätzlicher Dokumentationsaufwand anfällt. Die QSR zeigt für die Versicherten der AOK Qualitätsunterschiede zwischen den Kliniken.
Das neue System der Direktverträge würde laut AOK drei Parteien zugutekommen:
- dem Patienten, der statistisch belegt die beste medizinische Versorgung erhält
- dem Krankenhaus, das besser planen kann
- der Krankenkasse, für die niedrigere Folgekosten aufgrund von Komplikationen anfallen
Eine Herausforderung stellt allerdings die Integration der Direktverträge in das vorhandene System des Kollektivvertrags dar. Gelingt das Nebeneinander der Vertragsformen, könnte die stationäre Versorgung in Zukunft von der positiven Wirkung des Qualitätswettbewerbs profitieren.
Lesen Sie auch unsere Artikel aus den Jahren 2012 und 2011.
