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Keine Zweifel an Besteuerung von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat - anders als bei den der Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen - bei Kapitalgesellschaften keine Zweifel an der Steuerpflicht von Erstattungszinsen.

Die noch zu der alten Rechtslage (vor JStG 2010) ergangene BFH-Rechtsprechung, nach der die auf die Einkommensteuer entfallenden Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, kann nach Auffassung des BFH nicht auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften übertragen werden (BFH-Beschluss vom 15.2.2012, I B 97/11). Der BFH begründet dies im Wesentlichen mit der bei Kapitalgesellschaften fehlenden außerbetrieblichen Sphäre. Aus seiner Sicht besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, aus der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen auf ein Verbot der Besteuerung von Erstattungszinsen zu folgern.

Für Einkommensteuerfestsetzungen besteht dagegen weiterhin Hoffnung, dass auch nach der Gesetzesänderung durch das JStG 2010 Erstattungszinsen steuerfrei sind. Die abschließende Klärung, ob die rückwirkende Aufnahme der Erstattungszinsen in den Katalog der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG) die Steuerpflicht der Erstattungszinsen begründen konnte, klärt derzeit der BFH im anhängigen Hauptsacheverfahren.

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