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Umsatzsteuerliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen

Insbesondere bei größeren Bauvorhaben kommt es häufig vor, dass der Bauträger die den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Aufgabe obliegende Erschließung öffentlicher Flächen als Erschließungsträger auf eigene Kosten zu übernehmen hat. Die Erschließungsanlagen werden nach Fertigstellung in der Regel entweder mitsamt den Grundstücken, auf denen sie belegen sind, an die Gemeinde (rück-)übertragen, oder der Erschließungsträger erteilt seine Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung für den Gemeingebrauch. Die Finanzverwaltung äußert sich unter Beachtung der jüngst ergangenen BFH-Rechtsprechung zu der umsatzsteuerlichen Behandlung der verschiedenen Konstellationen und deren Folgen für den Vorsteuerabzug beim Erschließungsträger (BMF-Schreiben vom 7. Juni 2012).

Zusammengefasst vertritt die Finanzverwaltung darin die Auffassung, dass regelmäßig kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich sein soll. Die Finanzverwaltung geht insofern davon aus, dass diese Erschließungsanlagen der Gemeinde als unentgeltliche Wertabgabe zugewendet werden. Da dies bei Bezug der Eingangsleistungen bereits feststehe, sei der Vorsteuerabzug gemäß der jüngeren BFH-Rechtsprechung hierzu von vornherein zu versagen.

Die neuen Anwendungsgrundsätze, die das Schreiben vom 31. Mai 2002 ablösen, sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

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