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Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Als sogenannter fiktiver Grundstückserwerb ist die Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Zu der Frage, ob die Anteilsübertragung auch dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Alt-Gesellschafter auch nach der Anteilsübertragung weiter - jedoch nur mittelbar - im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt, hat sich aktuell der BFH geäußert (BFH-Urteil vom 29. Februar 2012, II R 57/09). Konkret hatte eine Kapitalgesellschaft („Alt“-Gesellschafterin) ihre zunächst zu 99 Prozent bestehende unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nebst der 100 prozentigen Beteiligung an der Komplementär-GmbH (Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft zu ein Prozent) an eine Personengesellschaft übertragen. An dieser zwischengeschalteten Personengesellschaft ist die „Alt“-Gesellschafterin unmittelbar zu 100 Prozent beteiligt.

In einem ersten Schritt bejaht der BFH die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2a GrEStG und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. In einem zweiten Schritt ist der BFH jedoch der Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG, dessen Wortlaut den Übergang eines Grundstücks zwischen beteiligungsidentischen Gesamthandsgemeinschaften betrifft, nicht erhoben werden darf. Da die neu zwischengeschaltete KG als Gesamthandsgemeinschaft den Durchgriff auf die an ihr beteiligte „Alt“-Gesellschafterin ermöglicht, bleibe die „Alt“-Gesellschafterin auch weiterhin am Gesellschaftsvermögen und damit auch an dem Grundstück der grundbesitzenden Gesellschaft berechtigt. Bemerkenswert ist, dass dies nach Auffassung des BFH auch für die mittelbar über die Komplementär-GmbH gehaltene Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft gelten soll. Die Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften für Zwecke der §§ 5, 6 GrEStG wird in diesem Fall somit ausnahmsweise durchbrochen.

 

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