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Auflösung der Penstionsrückstellungen nach Schuldbeitritt

Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat ein Schuldbeitritt eines Dritten zu Pensionsverpflichtungen nicht zur Folge, dass der ursprünglich allein verpflichtete Arbeitgeber seine nach § 6a EStG gebildeten Pensionsrückstellungen auflösen kann. Da der Arbeitgeber im Außenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer weiter - jetzt neben dem Dritten - verpflichtet bleibt, hat er auch weiterhin die Pensionsrückstellungen auszuweisen. Die an den Schuldbeitretenden gezahlten Entgelte sind als Freistellungsanspruch zu aktivieren (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005).

Dieser Handhabung widerspricht nun der BFH. Da der Beitretende im Innenverhältnis den bisher allein verpflichtenden Arbeitgeber im konkreten Fall von der Verpflichtung freigestellt hat, sah der BFH die für eine Rückstellungsbildung erforderliche wahrscheinliche Inanspruchnahme für nicht mehr gegeben an. Das für den Schuldbeitritt gezahlte Entgelt stufte der BFH als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben ein. Dieses enthalte anders als die Versicherungsprämien für eine kongruente Rückdeckungsversicherung keine Sparkomponente für eine spätere Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, sondern sei Gegenleistung für die - soweit nach § 4 BetrAVG mögliche - Entledigung von den Versorgungsverpflichtungen (BFH-Urteil vom 26. April 2012, IV R 43/09).

 

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