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Behandlung des Schuldenschnitts Griechenlands bei Privatanlegern

Im Rahmen des sogenannten Schuldenschnitts erhalten Inhaber von Griechenland-Anleihen im Tausch

  • neue Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und des Euro-Rettungsschirms („PSI“-Anleihe des EFSF, Bestandteil 2)
  • eine an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts gekoppelte BIP-Anleihe (Bestandteil 3) 
  • als Gegenleistung für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF (Bestandteil 4)

Die Finanzverwaltung behandelt den Tausch bei Privatanlegern als Veräußerung der hingegebenen Alt-Anleihen. Als Veräußerungserlös gilt der Wert der neuen Griechenland-Anleihen bestehend aus Bestandteil 1 und 2. Maßgeblich ist - sofern kein Börsenkurs am Tag der Depoteinbuchung festgestellt ist - der niedrigste Kurs am ersten Handelstag. Dieser Wert gilt dann auch als Anschaffungskosten der Neu-Anleihen.

Entsteht durch den Umtausch ein Verlust, kann dieser nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn Anleger ihre Griechenland-Anleihen nach dem 31.12.2008 erworben haben oder es sich bei dem Erwerb der Papiere vor 2009 um sog. Finanzinnovationen handelt (zum Beispiel steigende Zinszahlungen während der Laufzeit).

Die Bestandteile 3 und 4 bleiben bei der Berechnung des Veräußerungserlöses außer Betracht und werden mit Anschaffungskosten von 0 Euro erfasst (BMF-Schreiben vom 9.3.2012, IV C 1 - S 2252/0 :16).

Der Gewinn aus einer künftigen Veräußerung der beim Umtausch erhaltenen neuen Anleihen und die Zinseinnahmen sind steuerpflichtig. Das gilt auch für die BIP-Anleihe und die Nullkuponanleihe, bei denen der gesamte künftige Veräußerungserlös steuerpflichtig ist.

Kontakt

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Martina Ortmann-Babel
Mittlerer Pfad 15
70499 Stuttgart
Telefon +49 (711) 9881 15754
E-Mail Martina Ortmann-Babel 

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