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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten und Zinsen verfassungswidrig

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen keinen Verstoß gegen die Zins- und Lizenzrichtlinie sieht (Urteil vom 21.7.2011, C 397/09, „Scheuten Solar“), verneint der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Folge-Urteil zudem einen Verstoß der Regelung gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit und gegen die Diskriminierungsverbote des im Urteilsfall maßgeblichen DBA-Niederlande (Urteil vom 7.12.2011, I R 30/08).

Dennoch beschäftigen die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen weiter die deutschen Gerichte.

Mit Beschluss vom 29.2.2012 (1 K 138/10) legt das Finanzgericht (FG) Hamburg dem BVerfG die Frage vor, ob die seit 2008 anzuwendenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsnormen den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Die Hamburger Richter jedenfalls sehen in der Hinzurechnung der Zinsen sowie der in den Mieten und Pachten enthaltenen Finanzierungsanteile einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, der auch nicht mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer oder dem Ziel der Finanzierungsneutralität gerechtfertigt werden könne.

 

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