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Steuer-Ticker

Unser Steuer-Ticker informiert Sie laufend über aktuelle Trends und Entwicklungen im Steuerrecht.

 

  • BMF: Zuzahlungen zum Firmenwagen

    Stand: 26. April 2013

    Die private Nutzung eines überlassenen Firmenwagens ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Finanzverwaltung definiert nun die aus ihrer Sicht erforderlichen Voraussetzungen neu, unter denen eine vereinbarte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers den zu versteuernden Nutzungswert mindert (BMF-Schreiben vom 19. April 2013).

    Anerkannt wird danach nur ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (zum Beispiel verbindliche Car Policy) vereinbartes Nutzungsentgelt. Dieses kann sich entweder nutzungsunabhängig (zum Beispiel Monatspauschale) oder nach den gefahrenen Kilometern bemessen (zum Beispiel Kilometerpauschale).

    Erfreulich ist, dass die Finanzverwaltung auch die Übernahme von Leasingraten ausdrücklich als ein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt anerkennt. Allerdings bleibt die Finanzverwaltung dabei, ein den Nutzungswert übersteigendes Nutzungsentgelt nicht als negativen Arbeitslohn oder als Werbungskosten anzusehen.

    Der jüngeren BFH-Rechtsprechung folgend ist die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Fahrzeugkosten (zum Beispiel für Benzin) kein Nutzungsentgelt, das den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindert. Das gilt auch für die Weiterbelastung der einzelnen Fahrtkosten an den Arbeitnehmer oder für Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers, die später nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.

    Das BMF-Scheiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Übergangsregelung besteht für die Handhabung von Weiterbelastungen und Abschlagszahlungen, die erstmals auf ab dem 1. Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte greifen soll.


  • BFH: Nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei Einlagenrückgewähr

    Stand: 26. April 2013

    Der BFH äußert sich zur Behandlung von Einlagen, die ein Gesellschafter von seiner im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) zurückerhält. Die Rückzahlung von Einlagen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) führt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, wenn die Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Absatz 4 KStG - sogenannter Ersatztatbestand).

    Soweit die Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten nicht übersteigt, liegen keine steuerbaren Einkünfte vor, so der BFH (Urteil vom 19. Februar 2013, IX R 24/12). Sie mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral, so dass es an steuerbaren Einnahmen fehlt.

    Wird dem Finanzamt nun erst nach Steuerfestsetzung bekannt, dass die Einlagenrückgewähr höher ist als die Anschaffungskosten, kann das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid auch nach Bestandskraft noch ändern und den steuerpflichtigen Gewinn berücksichtigen (§ 173 Absatz 1 Nr. 1 AO).

    Im konkreten Fall hat der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung lediglich die Steuerbescheinigung über die von der Kapitalgesellschaft zurückbezahlten Einlagen beigefügt, ohne aber die Höhe der Anschaffungskosten anzugeben. Damit habe der Steuerpflichtige beim Finanzamt den Eindruck erweckt, es handele sich bei der Einlagenrückgewähr um einen steuerneutralen Vorgang.


  • EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

    Stand: 18. April 2013

    Der BFH hat mit Beschluss vom 20. Februar 2013 (XI R 26/10) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einenTeil des Mandantenstammes erwirbt, zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, wenn er diesen unmittelbar im Anschluss einer Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung überlässt, die unter seiner maßgeblichen Beteiligung gegründet wurde.

    Der vorlegende Senat des BFH neigt dazu, den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes zu bejahen, und stützt sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH vom 1. März 2012 „Polski Trawertyn“ (C-280/10), die er mit dem ihm vorliegenden Sachverhalt als vergleichbar sieht.

    Danach darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können. Bei der Versagung des Vorsteuerabzugs im vorliegenden Fall bleibe nach Ansicht des XI. Senats des BFH eine Belastung der unternehmerischen Sphäre mit Umsatzsteuer, welche dem Neutralitätsprinzip widerspricht.

    Eine andere Auffassung vertritt hingegen der ebenfalls für die Umsatzsteuer zuständige V. Senat des BFH. Dieser hat auf Anfrage des XI. Senats mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will, wonach ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb seiner eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit erwirbt und dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zudem zweifelt er daran, dass die Ausführungen des EuGH-Urteils „Polski Trawertyn“, auf die sich der XI. Senat stützt, auf den Streitfall übertragen werden können.

    Zur Klärung der Zweifelsfrage hat der XI. Senat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nunmehr den EuGH angerufen.


  • BMF: Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft

    Stand: 18. April 2013

    Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem aktuellen Schreiben zu Abgrenzungsfragen bezüglich des Voranmeldungszeitraums für eine Organgesellschaft nach deren Ausscheiden aus dem Organkreis (BMF-Schreiben vom 9. April 2013).

    Nach Auffassung des BMF ist danach der Voranmeldungszeitraum in diesen Fällen grundsätzlich anhand der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises zu bestimmen. Das heißt, bei einer vierteljährlichen Abgabe der Voranmeldungen durch den Organträger, folgt eine entsprechende Verpflichtung für die ausgeschiedene Organgesellschaft. Ist im Organkreis der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, muss grundsätzlich auch die bisherige Organgesellschaft monatliche Voranmeldungen abgeben.

    Bevorzugt die bisherige Organgesellschaft einen hiervon abweichenden Voranmeldungszeitraum, muss sie die auf sie anteilig entfallende fiktive Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr selbst ermitteln und somit den Nachweis führen, dass die für den begehrten Voranmeldungszeitraum bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Diese Möglichkeit ist ihr aber gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG verwehrt, wenn die ausgeschiedene Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit - als eigenständiges Unternehmen - erst(malig) in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen hat. Mit anderen Worten: War die Organgesellschaft vor ihrer Zugehörigkeit zu dem Organkreis keine eigenständige Unternehmerin, muss sie nach ihrem Ausscheiden für das Kalenderjahr des Ausscheidens und das folgende Kalenderjahr zwingend monatliche Voranmeldungen abgeben.

    Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden und werden in Abschnitt 18.2 Absatz 1 und 18.7 Absatz 1 des UStAE aufgenommen.


  • Finanzverwaltung: Positivliste weiterhin anzuwendender Verwaltungsschreiben

    Stand: 18. April 2013

    Zur Eindämmung der Normenflut haben das BMF und die Obersten Finanzbehörden der Länder am 9. April 2013 eine neue Positivliste der weiterhin geltenden BMF-Schreiben und gleich lautenden Länder-Erlasse sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen Verwaltungsschreiben veröffentlicht.

    Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2011 verwirklicht werden, wendet die Finanzverwaltung die bis zum 8. April 2013 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Länder-Erlasse demnach nur an, wenn sie in der aktuellen Positivliste aufgeführt werden. Das BMF betont dabei, dass die Aufhebung der BMF-Schreiben keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung bedeute, sondern der Bereinigung der Weisungslage diene.


  • BMF: Entwurf zur Ablösung der BMF-Schreiben zu GDPdU und GoBS veröffentlicht

    Stand: 11. April 2013

    Das Bundesfinanzministerium hat in dieser Woche einen Entwurf für ein BMF-Schreiben über die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht.

    Darin fasst die Finanzverwaltung unter anderem ihre Auffassung zu den steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten unter Nutzung elektronischer Datenverarbeitungssysteme (zum Beispiel Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten) zusammen. Die bisherigen Verwaltungsregelungen sind aufgrund des technischen Fortschritts teilweise veraltet und führen in der Praxis zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Betriebsprüfern. Dies macht auch aus Sicht der Finanzverwaltung eine Aktualisierung notwendig.

    Das mit den Ländern abgestimmte Schreiben greift unter anderem folgende Themen auf:

    • Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher

    • Allgemeine Anforderungen, wie die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit etc.

    • Belegwesen (Belegfunktion)

    • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle (Grundbuch, Journale, Hauptbuch etc.)

    • Internes Kontrollsystem (IKS)

    • Datensicherheit

    • Elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (Auswertbarkeit, Scan)

    • Datenzugriff (Z1, Z2, Z3)

    • Verfahrensdokumentation (Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit)

    • Zertifizierung und Softwaretestat

    Mit dem Schreiben soll das BMF-Schreiben zu den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Speicherbuchführung“ (GoBS) aus dem Jahr 1995 sowie das BMF-Schreiben zu den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) aus dem Jahr 2001 ersetzt werden.


  • BFH: Keine Hinweispflicht der Steuerpflichtigen auf Veranlagungsfehler des Finanzamts bei korrekter Steuererklärung

    Stand: 4. April 2013

    Wenn ein Steuerpflichtiger eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt, begeht er nach der Rechtsprechung des BFH vom 4. Dezember 2012 (VIII R 50/10) keine Steuerhinterziehung, wenn er von Veranlagungsfehlern profitiert.

    Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige seine (positiven) Einkünfte korrekt erklärt, das Finanzamt jedoch fälschlicherweise negative Einkünfte veranlagt. Den daraus resultierenden Verlustvortrag machte der Steuerpflichtige in den Folgejahren in seiner Einkommensteuererklärung einkommensmindernd geltend. Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung gab der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) ab.

    Nach Ansicht des BFH ist der Steuerpflichtige allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, das Finanzamt auf dessen Fehler sowie auf eventuelle Berichtigungsmöglichkeiten hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten mit der Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung erfüllt habe. Somit scheidet auch die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus.

    Der Veranlagungsfehler des Finanzamts gibt damit keinen Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung durch den Steuerpflichtigen. Auch ergibt sich nach dem BFH keine Berichtigungspflicht nach § 153 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO, da die abgegebene Erklärung weder „unrichtig“ noch „unvollständig“ war.


  • BMF: Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus VuV

    Stand: 4. April 2013

    Die Finanzverwaltung lässt den Abzug von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu (BMF-Schreiben vom 28. März 2013). Zuvor hatte bereits der BFH mit Urteil vom 20. Juni 2012 (IX R 67/10) entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, welches ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch nach dem Verkauf der Immobilie weiter abzugsfähig bleiben können.

    Danach können die Zinsen auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (zum Beispiel bei einer Zwangsversteigerung). Ein Werbungskostenabzug kommt nach dem BMF allerdings nur in Frage, wenn der Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgt ist und die Absicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor Veräußerung aus anderen Gründen weggefallen ist.

    Soweit die Darlehensverbindlichkeit jedoch durch den erzielten Veräußerungspreis hätte getilgt werden können, ist für die zugehörigen Zinsen kein Werbungskostenabzug möglich. Für Altfälle (Veräußerungsvertrag vor dem 1. Januar 1999) soll die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung weiter gelten, nach der kein Werbungskostenabzug aus nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich ist.


  • BMF: Werbungskostenabzug bei nicht ausgeübten Optionsrechten - Nichtanwendungserlass für Abgeltungsteuer

    Stand: 4. April 2013

    Mit Urteil vom 26. September 2012 (IX R 50/09) entschied der BFH zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer, dass gezahlte Optionsprämien steuermindernd berücksichtigt werden können, auch wenn das Optionsrecht gar nicht ausgeübt wird, weil die Option wertlos war.

    Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 27. März 2013 dazu Stellung genommen. Danach sei das BFH-Urteil nur auf Altfälle vor der Abgeltungsteuer anzuwenden, das heißt nur auf private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 EStG alte Fassung. Für die Abgeltungsteuer sei das Urteil nicht anwendbar (Nichtanwendungserlass).

    Das BMF führt an, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer Gewinne aus solchen Optionsgeschäften zu den Kapitaleinkünften (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG) zählen, und verweist auf den BFH-Beschluss vom 24. April 2012 (IX B 154/10). Auch dieser Fall betraf einen Zeitraum vor Einführung der Abgeltungsteuer.

    Die Finanzverwaltung musste ihre harte Haltung zu verfallenen Optionsprämien in der Vergangenheit schon mehrfach korrigieren. Anleger sollten daher - auch für der Abgeltungsteuer unterliegende Fälle - ihre Veranlagung offenhalten.


  • BFH: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs zur steuerlichen Bilanzberichtigung

    Stand: 28. März 2013

    Mit Beschluss des Großen Senats vom 31. Januar 2013 (GrS 1/10) gibt der BFH den sog. subjektiven Fehlerbegriff im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung auf. Künftig ist das Finanzamt damit auch dann nicht an eine rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen in dessen Steuerbilanz gebunden, wenn diese im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zwar objektiv unzutreffend, aber aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv vertretbar war.

    Erfreulich für die Steuerpflichtigen ist, dass die Berücksichtigung des objektiv geltenden Rechts (zum Beispiel aus einer im Zeitablauf geänderten Rechtsauffassung) nach expliziten Ausführungen des Großen Senats nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen habe.

    Nach Auffassung des Großen Senats ist für die Besteuerung letztlich allein der tatsächlich verwirklichte Tatbestand (§ 38 AO) entscheidend. Dies soll selbst dann gelten, wenn die bisherige Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen zur Beurteilung eines steuerbilanziellen Sachverhalts seinerzeit der durch Verwaltung und Rechtsprechung gebilligten Bilanzierungspraxis entsprach, aber die Rechtsauffassung sich später ändert.

    Eine Bindung des Finanzamts an die im Rahmen der kaufmännischen Sorgfalt vom Steuerpflichtigen gewählte Bilanzierung lasse sich weder aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Absatz 1 EStG noch aus den Vorschriften zur Bilanzberichtigung/ -änderung in § 4 Absatz 2 EStG ableiten. Die anderslautenden Verwaltungsanweisungen in R 4.4 Abs. 1 EStR sind insoweit überholt. Verwaltung und Gerichte seien vielmehr verpflichtet, ihren Entscheidungen die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Sie sind insofern zu einer eigenständigen Gewinnermittlung mit ggf. abweichenden Werten berechtigt bzw. verpflichtet.

    Die Korrektur habe dabei grundsätzlich im Fehlerjahr zu erfolgen, soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Der BFH hat keine Aussage über die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs bei unzutreffenden Tatsachen (Prognosen oder Schätzungen) des Steuerpflichtigen getroffen.


  • BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung keine freigebige Zuwendung

    Stand: 28. März 2013

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter ist nach Auffassung des BFH keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013, II R 6/12).

    Im konkreten Fall trat eine AG an einen an ihr mittelbar über eine Kapitalgesellschaft (GmbH 1) beteiligten Gesellschafter (R) eine Forderung gegen eine andere GmbH (GmbH 2) ab. Die Gegenleistung für den Erhalt der Forderung betrug einen Euro. Die Forderung war mit einem Besserungsschein versehen.

    Nach Abtretung der Forderung trat der Besserungsfall ein und dem R wurde der aufgelebte Darlehensbetrag auf seinem bei der GmbH 2 geführten Darlehenskonto gutgeschrieben. In dieser Gutschrift sah das Finanzamt eine freigebige Zuwendung der AG an R und setzte Schenkungsteuer fest.

    Dem widersprach der BFH. Nach seiner Auffassung kann die Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter oder an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft nur unter dem ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkt einer vGA gewürdigt werden. Die Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG scheidet dann aus.

    Auch wenn nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält, führt das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung (Erlass vom 14. März 2012, Abschn. 2.6.2).

    Da noch nicht zeitlich anwendbar, brauchte der BFH nicht zu entscheiden, ob eine solche Konstellation unter die Ende 2011 eingeführte spezielle erbschaftsteuerliche Vorschrift für Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (§ 7 Absatz 8 ErbStG) fallen kann.


  • BFH: Mindestbesteuerung bei Unternehmen in der Abwicklung

    Stand: 28. März 2013

    Im Rahmen der Mindestbesteuerung können Verluste unbeschränkt nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Hunder von 1 Million Euro abgezogen werden (sogenannter Sockelbetrag, § 10d Absatz 2 EStG).

    Diesen Sockelbetrag gewährt der BFH in einem mehrjährigen Besteuerungszeitraum im Sinne von § 11 Absatz 1 KStG nur einmal und nicht pro Gewinnjahr (BFH-Urteil vom 23. Januar 2013, I R 35/12). Die Ausführungen haben daher für Liquidationen von Kapitalgesellschaften Bedeutung, für die ein Besteuerungszeitraum gebildet wird, der über ein Jahr hinausgeht.

    Der BFH sieht zwar durchaus, dass in Insolvenz- und sonstigen Liquidationsfällen die Mindestbesteuerung unverhältnismäßig in den Kernbereich der Gewährung des Verlustausgleichs einwirken kann. Keine Bedenken hat der BFH allerdings, wenn - wie im Urteilsfall - die Abwicklung der Kapitalgesellschaft noch nicht abgeschlossen ist. Da dann noch die Möglichkeit einer Unternehmensfortführung besteht, sei ein Verlustausgleich in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen möglich.

    Die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption steht derzeit auch beim BVerfG auf dem Prüfstand.

 

Kontakt

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Martina Ortmann-Babel
Mittlerer Pfad 15
70499 Stuttgart
Telefon +49 (711) 9881 15754
E-Mail Martina Ortmann-Babel 

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