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Steuergesetzgebung

Damit Sie den Überblick in der Steuergesetzgebung behalten, informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen zu laufenden und abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren


  • AIFM-Steueranpassungsgesetz - Bundesregierung für Beschränkung der Hebung stiller Lasten

    Stand: 11. April 2013

    Die Bundesregierung spricht sich in ihrer Gegenäußerung (vom 10. April 2013) im Gesetzgebungsverfahren zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz grundsätzlich für die vom Bundesrat vorgeschlagene Einschränkung bei der Hebung stiller Lasten aus. Damit will der Gesetzgeber der ständigen Rechtsprechung des BFH begegnen, nach der steuerbilanziell stille Lasten beispielsweise nach einem Schuldbeitritt oder einer Schuldübernahme als realisiert angesehen werden.

    Allerdings soll die Formulierung des Bundesrats weiterentwickelt werden. Hierzu wurde eine Bund/Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die bereits Vorschläge erarbeitet hat. Diese Vorschläge sollen über den Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Neben der Thematik zur Hebung stiller Lasten soll mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren insbesondere das Investmentsteuergesetz an das AIFM-Umsetzungsgesetz angepasst werden.


  • Streubesitzdividenden: Verkündung im Bundesgesetzblatt

    Stand: 28. März 2013

    Streubesitzdividenden sind bei inländischen Kapitalgesellschaften ab 1. März 2013 zu 100 Prozent körperschaftsteuerpflichtig.

    Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für Dividenden aus Beteiligungen, an denen eine Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar zu weniger als zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (Streubesitz). Wird unterjährig eine Beteiligung von mindestens  zehn Prozent erworben, gilt der Erwerb als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, so dass - bezogen auf diese Beteiligung - für das ganze Jahr kein Streubesitz vorliegt.

    Die erstmalige Anwendung der Neuregelung ist für Dividenden vorgesehen, deren Zufluss nach dem 28. Februar 2013 erfolgt. Die fünfprozentige Hinzurechnung von fiktiv nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben greift für steuerpflichtige Streubesitzdividenden nicht.

    Veräußerungsgewinne werden von der Neuregelung nicht erfasst. Auch auf die Besteuerung von Dividenden bei natürlichen Personen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungsteuer hat die geplante Gesetzesänderung keine Auswirkungen. Damit findet für Einkommensteuerpflichtige, die Beteiligungen im Betriebsvermögen halten, unverändert das Teileinkünfteverfahren (Erträge zu 60 Prozent steuerpflichtig) Anwendung.

    Bei Organschaften dürfen die unmittelbaren Beteiligungen der einzelnen Organgesellschaften und des Organträgers für die Frage, ob Streubesitz vorliegt, nicht zusammengerechnet werden. Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen. Im Falle der Wertpapierleihe können die Entgelte bei der ausleihenden Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Dividenden bei der überlassenden Kapitalgesellschaft als Streubesitzdividende steuerpflichtig wäre.

    Für vor dem 1. März 2013 zugeflossene Streubesitzdividenden an qualifizierende EU-/EWR-ausländische Kapitalgesellschaften wird ein Anspruch auf Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer gesetzlich geregelt. Nachdem der Bundestag am 28. Februar 2013 den Neuregelungen zugestimmt hatte, folgte der Bundesrat am 1. März 2013.

    Das Gesetz wurde am 28. März 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.

    Lesen Sie mehr zu den Einzelheiten der Neuregelungen in unserer Übersicht  (120 KB, 6 Seiten).

     

  • Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012

    Stand: 28. März 2013

    Nachdem die Bundesregierung am 20. März 2013 den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR 2012) zugestimmt hatte, wurden diese im Bundessteuerblatt vom 25. März 2013 veröffentlicht.

    Vom gleichen Tag datiert ein flankierendes Schreiben zu den EStÄR 2012 (BMF-Schreiben vom 25. März 2013). Danach darf die Ermittlung der Herstellungskosten weiterhin nach den Regelungen der bisherigen Richtlinie R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 erfolgen.

    Diese Nichtbeanstandungsregelung soll bis zu einer Verifizierung des Erfüllungsaufwands für die vorgesehene Anhebung der Herstellungskostenuntergrenze, jedoch spätestens bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien gelten.

    Lesen Sie mehr dazu in unserer aktuellen Übersicht  (PDF - 362 KB, 9 Seiten) .


  • Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

    Stand: 1. März 2013

    Mit der Zustimmung des Bundesrats wurde am 1. März 2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zum Abschluss gebracht.

    Kernpunkte der Reform sind unter anderem Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen, insbesondere bei der Mittelverwendung und der Rücklagenbildung. Erstmals wird die sogenannte Verbrauchsstiftung kodifiziert.

    Wie vom Finanzausschuss des Bundesrates vorgeschlagen, bleibt damit zunächst die Neuregelung bzgl. der steuerlichen Berücksichtigung bei der Hebung stiller Lasten außen vor. Die angekündigte Umsetzung der vom Bundesrat dazu vorgeschlagenen Änderung ist derzeit weder im Antrag der Fraktionen im Bundestag von SPD und Grünen zum AmtshilfeRLUmsG noch im Gesetzesvorschlag des Bundesrates zum „JStG 2013 der Länder“ zu finden.

    Wesentliche Inhalte des Ehrenamtsgesetzes können Sie unserer Übersicht (131 KB, 8 Seiten) entnehmen.


  • Europäische Kommission legt neuen Entwurf für Finanztransaktionssteuer (FTT) vor

    Stand: 14. Februar 2013

    EU-Kommissar Semeta hat am 14. Februar 2013 in Brüssel offiziell den erwarteten neuen Entwurf der EU-Kommission für eine Finanztransaktionssteuer (FTT) vorgestellt.

    Der Entwurf bildet die Grundlage für die weiteren Verhandlungen im Rahmen der sogenannten „verstärkten Zusammenarbeit“ zur Einführung der FTT. In diesem Verfahren können zwar alle 27 EU-Mitgliedsstaaten teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die bisher elf teilnehmenden Staaten (darunter unter anderem Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien), die den Vorschlag einstimmig annehmen müssen.

    Der Vorschlag orientiert sich inhaltlich eng am ursprünglichen Entwurf vom 28. September 2011. So bleibt es bspw. bei den Steuersätzen von 0,1 Prozent für Geschäfte mit Aktien und Anleihen sowie mind. 0,01 Prozent für Geschäfte mit Derivaten.

    Der Entwurf bezieht sich nun allerdings ausdrücklich nur auf die am Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten. Zudem soll das sogenannte „Ansässigkeitsprinzip“ beibehalten werden. Danach entsteht die FTT, wenn eine der Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig davon, wo die Transaktion stattfindet. Das gilt sowohl in dem Fall, in dem ein an der Transaktion beteiligtes Finanzinstitut selbst im FTT-Raum ansässig ist, als auch dann, wenn ein Finanzinstitut im Namen einer in diesem Gebiet ansässigen Partei handelt.

    Daneben führt der heutige Vorschlag das sogenannte „Emittentenprinzip“ ein. Hiernach soll die Besteuerung bei – in den elf Mitgliedstaaten emittierten – Finanzinstrumenten erfolgen, wenn diese Instrumente gehandelt werden. Dies soll selbst dann gelten, wenn die betroffenen Parteien nicht im FTT-Raum ansässig sind.

    Nach den Plänen der EU-Kommission soll die FTT bereits ab dem 1. Januar 2014 erhoben werden. Ob dieser ehrgeizige Zeitplan eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten.

    Mehr Informationen

    Steuergesetzgebungsverfahren 2012

    Übersicht zu den abgeschlossenen Steuergesetzgebungsverfahren 2012 (85 KB, 1 Seite)  

    Kontakt

    Ernst & Young GmbH
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    Martina Ortmann-Babel
    Mittlerer Pfad 15
    70499 Stuttgart
    Telefon +49 (711) 9881 15754
    E-Mail Martina Ortmann-Babel 

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