Luxemburg wird Anforderungen der AIFM-Richtlinie zietnah gerecht
By Alain Kinsch and Carmen Von Nell Breuning*, Ernst & Young, Luxembourg
Börsen Zeitung
14 October 2010
Seit April 2009 liegt der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Regulierung von Managern alternativer Investmentfonds (AIFM Richtlinie) vor. Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise zu verstehen, zielt die Richtlinie auf Einführung eines harmonisierten Europäischen Rechts- und Aufsichtsrahmen, auf Erhöhung des Investorenschutzes und die Verbesserung von Risikomanagementsystemen für alternative Investmentfonds. Direkter Gegenstand der Richtlinie ist der Manager eines oder mehrer alternativer Investmentfonds (AIFM). Indirekt betrifft die Richtlinie die Alternativen Investmentfonds (AIF), deren Dienstleistungsunternehmen sowie Investoren. Im Gegenzug zu einer erhöhten Regulierung sieht die AIFM Richtlinie einen EU-Pass vor, welcher das Angebot von Managementdienstleistungen sowie den Vertrieb von AIF Anteilen innerhalb der EU gestattet.
Im Anschluss an den ersten Richtlinien Entwurf durch die Europäische Kommission, haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament verschiedene Positionspapiere erarbeitet, welche seit dem 31. Mai 2010 mit der Europäischen Kommission im sogenannten Trilogie Verfahren diskutiert werden. Der vorläufig letzte Kompromissvorschlag seitens der Belgischen Ratspräsidentschaft datiert auf den 27. August. Ein finaler Kompromiss soll durch eine Plenumsabstimmung im Parlament Ende Oktober gefunden werden. Inhaltlich behandelt die AIFM Richtlinie die Themen Zulassung, Vertrieb (inkl. Drittstaatenregelung), Verhaltensregelungen, Organisation (Bewertung, Risikomanagement, Verwahrstelle und Delegation), Transparenzvorschriften sowie Spezielle Vorschriften. Bis dato weiterhin kontrovers diskutiert werden die Punkte Verwahrstelle, Drittstaatenregelungen sowie Delegation.
- Verwahrstelle
Zur Vermeidung von Interessenskonflikten sieht der Richtlinienentwurf eine Trennung der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten der Anleger vor. Der AIFM hat demnach eine unabhängige und ausschließlich im Interesse der AIF Anleger handelnde Verwahrstelle zu benennen. Verwahrstelle kann ein in Europa zugelassenes Kreditinstitut bzw. eine Investmentfirma oder ein anderes reguliertes und autorisiertes Institut sein. Der Standort soll im Sitzstaat des EU AIF sein. Die Haftung der Verwahrstelle ist sowohl vom Parlament als auch vom Rat sehr weit definiert und umschließt teilweise die Haftung für Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle einer Verwahrstelle liegen. Diese Haftungsbegrenzung wird von der Industrie stark kritisiert. Es ist fraglich, ob die konzentrierte Verlagerung von Haftungsrisiken auf die Verwahrstellen nicht dem eigentlichen Ziel der AIFM Richtlinie zuwider läuft und systemische Risiken im Markt erhöht. Eine bedeutende Ausnahmeregelung formuliert das Parlament für die Vermögensklassen Private Equity und Immobilien: AIFs mit Investitionen im Bereich Private Equity und Real Estate sollen von der Verpflichtung einer Verwahrstelle ausgenommen sein.
- Drittstaatenregelungen
Um ein Level Playing Field zwischen AIFMs / AIFs mit Sitz innerhalb und außerhalb der EU zu gewährleisten, sieht der Richtlinienentwurf besondere Regelungen für AIFMs, AIFs sowie deren Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat vor. Das Parlament nimmt in diesem Kontext eine grundsätzlich pan-europäische Haltung zum Vertrieb von AIF Anteilen ein: Sofern ein Drittstaaten AIFM den Erfordernissen der Richtlinie entspricht und der Drittstaat selbst spezifische Punkte der Kooperation und Transparenz gegenüber der EU erfüllt, können die Anteile eines Drittstaaten AIF auf Basis eines EU-Passes frei in der EU vertrieben werden. Kommt ein Drittstaat den EU-Erfordernissen nicht nach, bedeutet dies, dass ein EU Investor nicht in diesen Drittstaaten AIF investieren kann.
Der Rat nimmt für den Fall eines Drittstaaten AIFM sowie Drittstaaten AIF eine andere Haltung ein: Die Zulassung zum Vertrieb in einem bestimmten EU Mitgliedstaat soll im Rahmen einer Privatplatzierung (Private Placement) den jeweiligen nationalen Behörden überlassen bleiben. Der Rat hält mit diesem Vorschlag am bestehenden Prozedere zum Vertrieb von Drittstaaten AIFs fest.
- Delegation
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass der AIFM Aufgaben teilweise an Dritte delegieren darf. Gemäß dem Parlamentsentwurf wird der AIFM durch Delegation nicht von seinen Pflichten entbunden. Er muss die Ausführung der delegierten Aufgaben wirksam überwachen und weiterhin die Managementaufgabe des AIF wahrnehmen. Der Dritte muss den Anforderungen eines AIFM entsprechen und darf die ihm übertragenen Aufgaben nicht weiterdelegieren.
Der Kompromissvorschlag des Rats ist liberaler und entspricht den Managementbedürfnissen internationaler Portfolien besser. Eine Delegation des Portfolio- und Risikomanagements an Dritte ist unter Einhaltung bestimmter Kriterien und Darlegung objektiver Gründe erlaubt. Auch eine Subdelegation von Aufgaben ist möglich.
Trotz der weiterhin bestehenden Uneinigkeit in einigen Kernpunkten wird die AIFM Richtlinie verabschiedet werden und Auswirkungen auf die europäische und globale AIF-Industrie haben. AIFMs werden ihr Domizil und das des AIFs unter geänderten Gesichtspunkten analysieren: Kosten- und Strukturierungseffizienz sind nicht mehr alleinige Entscheidungskriterien für die Standortwahl. Ein stabiles regulatorisches Umfeld, eine intakte Marktinfrastruktur, die Möglichkeit zur Delegation und zum Erhalt des EU-Passes sowie die Expertise der nationalen Aufsichtsbehörde gewinnen maßgeblich an Bedeutung.
Absehbare Folgen der AIFM Richtlinie sind eine Konzentration auf die attraktivsten Fondsdomizile in Europa verbunden mit einer Re-Domizilierung in Richtung Onshore Märkte. Im Bereich der Produktkonzeption werden Master-Feeder Strukturen, Dachfonds und Fondsmergers zunehmen. AIFMs werden ihr Geschäftsmodell und ihre operativen Prozesse auf den Prüfstand stellen. Schließlich werden sich auch die Dienstleister der AIF-Industrie den neuen Anforderungen anpassen müssen. Im Fokus stehen hier zweifellos die Verwahrstellen.
Luxemburg ist ein international führendes Fondsdomizil. Im Bereich Alternativer Investitionen verzeichnete das Großherzogtum in den vergangenen 5 Jahren das stärkste Wachstum innerhalb der EU und verwaltet heute etwa 400 Mrd EUR in AIFs. Regulierte und gleichzeitig flexible Investmentstrukturen wie der Spezialisierte Investmentfonds (SIF) und die Investmentgesellschaft in Risikokapital (SICAR) bezeugen den Erfolg des Großherzogtums im Bereich Alternativer Investitionen. Mehr als 1.000 SIFs und 230 SICARs unterliegen heute der Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (CSSF), welche sich durch Effizienz, Expertise und hohe Kundenorientierung auszeichnet. Unabhängige Verwahrstellen bzw. Depotbanken und spezialisierte Administrationsdienstleister sind ein weiterer, wichtiger Bestandteil der lokalen Marktinfrastruktur.
Die AIFM Richtlinie ist nach wie vor nicht finalisiert und es ist zu hoffen, dass die Triloggespräche im Sinne der Industrie und ihrer Stakeholder erfolgreich beschlossen werden. Die Auswirkungen der Richtlinie werden in jedem Fall weit reichend sein. Luxemburg wird den Anforderungen der Richtlinie zeitnah und umfassend gerecht werden. Die Erfolgsfaktoren der Vergangenheit werden sich hierbei auch in der Zukunft bewähren: Investmentstrukturen bieten die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Aufgabendelegation, Verwahrstellen sind lokal präsent und besitzen spezifische Erfahrung im Bereich AIFs, Administrationsunternehmen werden erhöhten Reportinganforderungen entsprechen, und die CSSF wird AIFMs effizient und zielorientiert beaufsichtigen. Das Großherzogtum als Europäisches Onshore Finanzzentrum mit langjähriger Erfahrung im Bereich Alternativer Investitionen dürfte auch und insbesondere im Kontext der AIFM Richtlinie gut positioniert sein.
*By Alain Kinsch, Country Mananing Partner and EMEIA Private Equity Practice Leader and Dr. Carmen Von Nell Breuning, Senior Manager, Private Equity Business Development, Ernst & Young Luxembourg
Posted on 15 October 2010