Für das Berichtsjahr 2022 gilt nun die Frage zu klären, ob die taxonomiefähige Aktivität taxonomiekonform ist („taxonomy alignment“). Die Frage können betroffene Unternehmen anhand der delegierten Rechtsakte für die jeweiligen Umweltziele bewerten.
Wirtschaftstätigkeiten gelten dann als ökologisch nachhaltig (taxonomiekonform), wenn sie die technischen Bewertungskriterien (A und B) und die Minimum Safeguard Standards (C) erfüllen:
A) Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele gemäß den in der EU-Taxonomie festgelegten Kriterien.
B) Sie führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele (sog. „Do no significant harm“-[DNSH-]Kriterien).
C) Sie erfüllen bestimmte soziale Mindestanforderungen (OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der IAO-Kernarbeitsnormen und der Internationalen Charta für Menschenrechte).
Die Kriterien für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ werden in den Annexen 1 und 2 zum Delegierten Rechtsakt C(2021) 2800 festgelegt.
Wie können wir Ihr Unternehmen unterstützen?
Die regulatorischen Dokumente der EU-Taxonomie weisen zum aktuellen Stand teilweise weitreichende Interpretationsspielräume auf, sodass Fragen zur Auslegung der regulatorischen Anforderungen aufkommen können.
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