3 Minuten Lesezeit 28 Mai 2021
Parkplatz für eine Elekroauto-Ladestation

Elektroautos: Steuererleichterungen und Förderungen

Von Klaus Pfleger

Partner, International Tax and Transaction Services | Österreich

Als Steuerberater aus Leidenschaft begleitet er seine Kunden bei allen Herausforderungen und Veränderungen. Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie und seinen drei Kindern.

3 Minuten Lesezeit 28 Mai 2021

Die Anschaffung und der Betrieb von Elektroautos durch Unternehmen werden derzeit gefördert. Wir zeigen, was dabei beachtet werden muss. 

Viele große Autohersteller haben schon rein elektrisch betriebene Elektroautos in ihrem Programm. Ein Problem in der Praxis ist die oft noch ungenügende Reichweite. Wer derzeit für seinen Betrieb ein Fahrzeug mit rein elektrischem Antrieb erwirbt, auf den warten für die Anschaffung und den laufenden Betrieb Förderungen und Steuererleichterungen. Für Elektrofahrzeuge mit Bruttoanschaffungskosten von bis zu EUR 60.000 gibt es die folgenden Förderungen und Steuererleichterungen (Stand Mai 2021):

  • Für die Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen gibt es einen E-Mobilitätsbonus von EUR 4.000 (in 2020 noch EUR 5.000). Dieser besteht aus einer staatlichen Förderung von EUR 2.000 (in 2020 noch EUR 3.000) und EUR 2.000 vom Autohändler, der den Kaufpreis reduziert. Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Die Registrierung, Antragstellung und Abwicklung erfolgen online (www.umweltfoerderung.at/betriebe/). Das Fahrzeug muss mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Registrierungen müssen bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden. Einen E-Mobilitätsbonus für Elektro-Pkw und Elektro-Zweiräder gibt es auch für Privatpersonen sowie für Betriebe weiters für leichte E-Nutzfahrzeuge, Elektro-Kleinbusse und Elektro-Zweiräder. Zusätzlich gibt es auch Förderungen für die Errichtung von Ladeinfrastruktur.
  • Während für Personenkraftwägen und Kombis grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht, gibt es für betrieblich verwendete PKW und Kombis mit rein elektrischem Antrieb sowohl für die Anschaffung als auch den laufenden Betrieb den vollen Vorsteuerabzug bei einem Kaufpreis inklusive 20% USt von bis zu EUR 40.000. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000, steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, er ist aber durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen. Im Endeffekt beträgt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung daher maximal EUR 6.667. Diese Grundsätze gelten auch im Leasingfall in Hinblick auf die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer.
  • Eine weitere steuerliche Begünstigung gilt für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen: Während der Sachbezug pro Monat sonst 2% der Bruttoanschaffungskosten von bis zu EUR 48.000 und damit und bis zu EUR 960 pro Monat beträgt (bzw. 1,5% bei geringerem CO2 Emissionswert), beträgt der Sachbezug bei einem CO2-Emissionswert von O Gramm Null. Damit fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an und der Arbeitgeber erspart sich Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, DB, DZ und BMSVG-Beiträge auf den Sachbezug.
  • Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit, die sonst bei der erstmaligen Zulassung oder Lieferung von PKWs und Kombis fällig wird. Im laufenden Betrieb sind reine Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Im Rahmen der COVID-19 Gesetzgebung wurde das Wahlrecht eingeführt, bestimmte Wirtschaftsgüter (darunter auch Elektrofahrzeuge) degressiv abzuschreiben. Hier wird ein Prozentsatz von bis zu 30% auf den jeweiligen Buchwert angewendet. Damit erfolgt insbesondere in den ersten Jahren eine wesentlich schnellere Abschreibung. Die 14% Investitionsprämie reduziert nicht die steuerliche Abschreibungsbasis für die degressive Abschreibung.
  • Bis 28. Februar 2021 konnten Anträge für die 14% COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen gestellt werden (Erste Maßnahmen wie Bestellung oder Anzahlung bis spätestens 31. Mai 2021). Der Bruttolistenpreis muss unter EUR 60.000 liegen. Der Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Energien ist keine Voraussetzung für die Förderung. Die Investitionsprämie reduziert nicht die steuerlichen Anschaffungskosten.
  • Die steuerliche Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 für PKW und Kombis bewirkt, dass die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen wie Afa und Leasingraten sowie Kasko- und Haftpflichtversicherung entsprechend zu kürzen sind, wenn die Anschaffungskosten EUR 40.000 übersteigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrzeuge. Relevant für die Angemessenheitsgrenze sind (trotz Vorsteuerabzug) die Anschaffungskosten inklusive 20% USt (jedoch ohne NoVA und abzüglich E-Mobilitätsbonus; die Investitionsprämie kürzt die Anschaffungskosten nicht).

Wenn die Bruttoanschaffungskosten EUR 60.000 übersteigen, stehen die Erleichterungen nicht mehr in vollem Umfang zu. Der E-Mobilitätsbonus ist mit einem Bruttolistenpreis von EUR 60.000 begrenzt. Die Investitionsprämie reduziert sich bei einem Bruttolistenpreis von mehr als EUR 60.000 zwar von 14% auf 7%, kann aber unabhängig von auch bei noch deutlich höheren Anschaffungskosten beantragt werden. Übersteigen die Bruttoanschaffungskosten EUR 80.000, steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Die degressive Abschreibung ist mit keiner Anschaffungskostenobergrenze begrenzt, allerdings ist die Abschreibungsbasis durch die steuerliche Angemessenheitsgrenze (siehe oben) begrenzt. Auch der Sachbezug bei Privatnutzung beträgt bei noch höheren Anschaffungskosten unverändert Null. 

Für gebraucht angeschaffte Elektrofahrzeuge gelten alle oben beschriebenen Erleichterungen mit Ausnahme des E-Mobilitätsbonus, der nur für die Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen in Anspruch genommen werden kann.

Auch für betrieblich genutzte Fahrzeuge mit Plug-in Hybrid und Range Extender gibt es attraktive Förderungen und steuerliche Begünstigungen (Stand Mai 2021):

  • Wenn die vollelektrische Reichweite mindestens 50km beträgt und der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) EUR 60.000 nicht überschreitet, gibt es von staatlicher Seite einen E-Mobilitätsbonus von EUR 1.000 und weitere EUR 1.000 vom Fahrzeughändler. Fahrzeuge mit Dieselantrieb sind nicht förderfähig. Auch hier muss der Strom aus erneuerbaren Energieträgern stammen.
  • Aufgrund des geringeren CO2-Emissionswertes kommt in der Regel nur der 1,5% Sachbezug für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen zur Anwendung. Dies macht Hybridmodelle auch als Firmenautos mit Privatnutzung attraktiv.
  • Hybridfahrzeuge sind zwar nicht von der Normverbrauchsabgabe befreit, aufgrund der geringeren CO2 Emissionen fällt in der Regel aber keine Normverbrauchsabgabe an, was die Anschaffung günstiger macht. Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt nur für den verbrennungsmotorischen Anteil an.
  • Eine degressive Abschreibung ist für Hybridmodelle nicht möglich. Hier hat der Gesetzgeber offenbar bewusst nur Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb begünstigt.
  • Bis 28. Februar 2021 konnte eine 7% Investitionsprämie bei der aws beantragt werden. Für die Investitionsprämie muss die vollelektrische Reichweite mehr als 40km betragen und der Brutto-Listenpreis (Basismodell) darf EUR 70.000 nicht übersteigen. Die Investitionsprämie reduziert die steuerliche Abschreibungsbasis nicht.
  • Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es keinen Unterschied zu Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor und damit auch keinen Vorsteuerabzug für die Anschaffung, für Leasing und den laufenden Betrieb. Für gebraucht angeschaffte Elektrofahrzeuge gelten alle oben beschriebenen Erleichterungen mit Ausnahme des E-Mobilitätsbonus, der nur für die Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen in Anspruch genommen werden kann.

 

Fazit

Die Anschaffungskosten von Elektroautos sind in der Regel deutlich höher als von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Die höheren Anschaffungskosten und die begrenzte Reichweite haben bislang viele Betriebe von der Anschaffung von Elektroautos abgehalten. Durch die Steuererleichterungen und Förderungen ist die betriebliche Anschaffung von Elektroautos nun deutlich attraktiver geworden. Besonders attraktiv sind Elektroautos, wenn sie von Mitarbeitern auch privat genutzt werden dürfen. In deutlich geringerem Umfang gibt es für Betriebe auch steuerliche Begünstigungen und Förderungen für Hybridfahrzeuge.

Über diesen Artikel

Von Klaus Pfleger

Partner, International Tax and Transaction Services | Österreich

Als Steuerberater aus Leidenschaft begleitet er seine Kunden bei allen Herausforderungen und Veränderungen. Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie und seinen drei Kindern.