8 Minuten Lesezeit 20 Mai 2020
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Corona-Finanzhilfen: Welche Maßnahmen bei der Betrugsbekämpfung helfen

Von Steve Drescher

Partner Assurance, FSO Forensic & Integrity Services, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Bekämpft (Finanz-)Kriminalität seit mehr als 15 Jahren durch Aufklärung von Straftaten und Beratung zu Compliance Anti-Financial Crime und Integrität mit dem Fokus auf den deutschen Finanzsektor.

8 Minuten Lesezeit 20 Mai 2020

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  • Die Corona-Krise: Ein Marktplatz für Kriminelle – Betrugsrisiken für Geschäftsbanken effektiv bekämpfen

  • Subventionsbetrug – Betrugsrisiken für Förderbanken effektiv bekämpfen

Finanzhilfen sollen die Folgen der Corona-Krise abfedern – und Förder- und Geschäftsbanken sollten alles daran setzen, Betrug zu verhindern.

In beeindruckender Geschwindigkeit haben Bund und Länder ein weites Netz an Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten gestrickt. Damit reagieren sie auf die Corona-bedingten Liquiditätsengpässe zahlreicher Wirtschaftszweige. Ob echte Zuschüsse wie die Soforthilfeprogramme für Unternehmen und Selbständige, Kreditprogramme mit Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut oder Kombinationsmodelle, bei denen Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen mit nicht oder nur bedingt zurückzuzahlenden Zuschüssen verknüpft werden, – die angebotenen Programme werden immer vielfältiger und viele berechtigte Antragsteller nehmen sie dankbar in Anspruch.

Die Bearbeitung der Anträge muss rasch erfolgen. Die subventionserheblichen Angaben werden meist nur auf Plausibilität und Schlüssigkeit geprüft; eine detaillierte Prüfung entfällt zunächst. Deshalb wecken die milliardenschweren Rettungspakete auch das Interesse von Betrügern, die sich mithilfe der Finanzhilfen bereichern möchten.

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  • Subventionsbetrug – Betrugsrisiken für Förderbanken effektiv bekämpfen

Bereits aufgetretene Betrugsfälle zeigen, dass es sich keineswegs um vernachlässigbare Mitnahmeeffekte handelt. Der Anreiz, Finanzhilfen unberechtigt in Anspruch zu nehmen, ist angesichts der hohen Summen, die durch Manipulation ohne den Einsatz eigener Leistungen erlangt werden können, beträchtlich.

Die Folgen schaden nicht nur der Volkswirtschaft, sondern wirken sich letztlich auf jeden Einzelnen aus. Eine zielgerichtete Identifikation und Nachverfolgung von Verdachtsfällen liegt im gemeinsamen Interesse des Staates, der Privatwirtschaft und der Öffentlichkeit.

Die unbürokratische Bearbeitung der Anträge schafft Angriffsflächen für kriminelle Gruppen, die die Schwächen in der operativen Abwicklung der Soforthilfeprogramme gezielt auszunutzen suchen.

Betroffenheit von Förderbanken

Die Zahl der bislang eingegangenen Anträge auf Soforthilfe ist hoch; die zeitlichen und personellen Ressourcen, die für ihre Prüfung aufgebracht werden können, sind begrenzt. Medienberichten zufolge reichte allein in Nordrhein-Westfalen bereits in der ersten Woche Anträge ein Drittel aller kleinen und mittelgroßen Unternehmen Soforthilfeanträge ein. Binnen weniger Tage wurden insgesamt 2,33 Milliarden Euro an 225.000 Unternehmen ausgezahlt.

Die unbürokratische Bearbeitung der Anträge schafft Angriffsflächen für kriminelle Gruppen, die die Schwächen in der operativen Abwicklung der Soforthilfeprogramme gezielt auszunutzen suchen. Frühzeitig warnten Landeskriminalämter vor gefälschten Internetseiten, über welche Daten von Antragstellern abgegriffen und für fingierte Anträge genutzt wurden. Dafür hatten die teils hochprofessionellen Täter nach Angaben des NRW-Innenministeriums im Darknet sogenannte Finanzagenten angeworben, die gegen eine Gewinnbeteiligung ihre Konten zur Verfügung stellten und die erhaltenen Zuschüsse per Kryptowährung an die Haupttäter weiterleiteten.

Wie Privatpersonen von den Zuschüssen profitieren wollen

Der potenzielle Täterkreis erschöpft sich keineswegs in der organisierten Kriminalität. Zunehmend zeigt sich, dass Antragsteller angesichts des enormen Volumens der Hilfsprogramme verleitet werden, fiktive Gesellschaften oder Mantelgesellschaften ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit anzugeben. So hat die Staatsanwaltschaft Berlin einen Haftbefehl gegen einen Beschuldigten erwirkt, der für verschiedene Unternehmen Soforthilfezuschüsse beantragt hat, die in Wahrheit entweder nicht existierten oder keine Geschäftstätigkeit ausübten. Weitere Beispiele betreffen Privatpersonen, die angeben einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen, während sie tatsächlich Sozialleistungen beziehen. Auch Angestellte oder sogar Beamte mit Nebentätigkeiten kommen in Versuchung, für den Wegfall ihrer Nebeneinkünfte Hilfen zu beantragen, obwohl sie weiterhin Gehalt beziehen.

Ein Einfallstor für Betrug bietet auch die geforderte Angabe der Zahl an beschäftigten Mitarbeitern, von der wiederum die Maximalhöhe der zu beanspruchenden Soforthilfe abhängt. Dabei wird zwar teils eine ausgefüllte Mitarbeiterliste verlangt; diese ist jedoch nur für nachträgliche Prüfzwecke vorzuhalten. Bei der Antragstellung genügt zunächst die schlichte Angabe der Mitarbeiterzahl.

Mit dem Liquiditätsdruck der Unternehmen steigt auch die Gefahr, dass Kreditnehmer falsche oder unvollständige Angaben machen, um die für den Fortbestand des Betriebs erforderlichen Mittel zu erhalten.

Betroffenheit von Geschäftsbanken

Erhöhte Betrugsrisiken treffen auch Haus- und Geschäftsbanken, die mit der Abwicklung der staatlichen Kreditprogramme betraut sind. So steigt mit dem Liquiditätsdruck der Unternehmen beispielsweise die Gefahr, dass Kreditnehmer falsche oder unvollständige Angaben machen, um die für den Fortbestand des Betriebs erforderlichen Mittel zu erhalten. Kreditprogramme mit vollständiger Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut und die damit verbundene Erhöhung der Bearbeitungsgeschwindigkeit in der Antragsprüfung verstärken diese Gefahr.

Als Täuschungshandlungen kommen nicht nur die „klassischen“ Buchhaltungs- und Bilanzmanipulationen in Betracht, mit denen die Liquiditäts- und Ertragslage des Kreditnehmers beschönigt werden. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie warnt die Financial Intelligence Unit (FIU) etwa vor Kreditanträgen, bei denen Mittel aus Soforthilfeprogrammen als Liquiditätsnachweis verwendet werden. Demgegenüber besteht bei Kreditprogrammen, die eine Corona-bedingte Notlage voraussetzen, das Risiko, dass Antragsteller eine angespannte Finanz-, Vermögens- und Ertragslage angeben, deren Ursachen tatsächlich bereits vor März 2020 eingetreten sind. 

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  • Die Corona-Krise: Ein Marktplatz für Kriminelle – Betrugsrisiken für Geschäftsbanken effektiv bekämpfen

Die Corona-Krise wird das Volumen notleidender Kredite in den Geschäftsbanken deutlich erhöhen. Dementsprechend hat etwa die Europäische Zentralbank (EZB) angekündigt, sich in der Diskussion mit den Banken um den Abbau notleidender Kredite flexibel zu zeigen. Regulatorische Erleichterungen zum Umgang mit erhöhten NPL-Quoten bieten für betrugsbedingte Ausfälle jedoch keine abschließende Lösung, da bei diesen nicht mehr mit einer freiwilligen Rückführung der Kredite zu rechnen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die abgeflossenen Gelder häufig nicht mehr beim Adressaten vorhanden sind oder Kreditnehmer den Zugriff durch Bankrotthandlungen zu verhindern versuchen.

Subventionsbetrug: Renaissance des § 264 StGB

So unterschiedlich die Täuschungshandlungen ausfallen, eines haben alle Fällen gemeinsam: Die erfolgreiche Rückführung zu Unrecht ausgezahlter Gelder erfordert einen übergreifenden Ansatz, der zielgerichtete Prozesse zur Plausibilisierung und eine nachträgliche Prüfung der Antragsunterlagen mit strafprozessualen Ermittlungs- und Sicherungsmaßnahmen der zuständigen Polizei- und Justizbehörden verbindet.

Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) zu, der in der bisherigen Strafrechtspraxis ein relatives Schattendasein fristete. Für das Jahr 2019 weist die polizeiliche Kriminalstatistik gerade einmal 318 erfasste Fälle aus. Infolge der Corona-Krise ist aber mit einer Wiederbelebung des Straftatbestands zu rechnen. Allein das Landeskriminalamt Berlin hat nach Presseangaben mittlerweile über 100 Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Bereits bei der Einführung des § 264 StGB im Jahr 1976 wies der Sonderausschuss des Bundestages zukunftsweisend darauf hin (BT-Drs. 7/5291, S. 4),

dass für das Subventionsvergabeverfahren bestimmte Schwächen charakteristisch sind, die einen wirksamen strafrechtlichen Schutz verlangen. Häufig – zumal in Katastrophenfällen, aber auch aus Anlass des raschen Wechsels der Konjunkturlage, müssen Subventionen zügig und unbürokratisch vergeben werden. Eine ausreichende Nachprüfung der Angaben des Antragstellers über die subventionserheblichen Umstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ist nicht möglich.

Dementsprechend niedrig wurden die Anforderungen an einen Anfangsverdacht gestaltet. Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt § 264 StGB lediglich eine Tathandlung in Form einer Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen voraus. Auch genügt es, dass der Täter leichtfertig handelt, das heißt die gebotene Sorgfalt objektiv in besonderem Maße verletzt. Der in der Praxis regelmäßig mit hohen Hürden verbundene Vorsatznachweis ist damit im Falle des Subventionsbetrugs entbehrlich.

Damit bietet § 264 StGB eine praktikable Grundlage für strafprozessuale Ermittlungen, die letztlich auch den Geschädigten zu Gute kommen. So können etwa über die von Staatsanwaltschaft und Polizei durchgeführten Finanzermittlungen Geldflüsse und Finanzbeziehungen der Täter nachvollzogen werden. Das erleichtert letztlich die Vollstreckung von Rückforderungsbescheiden und Schadensersatzansprüchen. Auch strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen zur Vermögensabschöpfung kommen letztlich den Geschädigten zugute und stärken die präventive Wirkung des Strafrechts.

Eigenbemühungen der Banken

Bevor Strafverfolgungsbehörden eingeschalten werden können, müssen Verdachtsfälle identifiziert werden. Dafür benötigen die betroffenen Banken zielgerichtete Tools und Prozesse, durch die Anhaltspunkte für die jeweils relevanten Betrugsmuster erkannt werden können.

Die Zahl der Förder- und Kreditanträge wird weiter steigen. Um das Aufkommen bewältigen zu können, sollte die manuelle Überprüfung durch eine sachgerechte Automatisierung einzelner Arbeitsschritte entlastet werden. Bei der Antragstellung digital erfasste Daten können mit professionellen Recherchetools verknüpft werden, über welche wiederum Schnittstellen zu relevanten Registern und Datenbanken eingerichtet werden können. So können die Datensätze nach festgelegten Risikoklassen gefiltert und für die weitere manuelle Überprüfung und gezielte Nachfragen an die Antragsteller priorisiert werden.

Mit digitalen Methoden Betrug aufdecken

Im Falle der Soforthilfe bietet sich zunächst der automatisierte Abgleich mit dem vom Bundesanzeiger Verlag unterhaltenen Unternehmensregister an, um die Existenz von Kapitalgesellschaften zu verifizieren und bereits gelöschte oder erst kurz vor Antragstellung gegründete Unternehmen zu erkennen. Ein Abgleich mit dem vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten zentralen Gewerberegister bietet Hinweise auf Gewerbeuntersagungen oder die Rücknahme von Erlaubnissen und Konzessionen. Antragsteller, die sich bereits vor der Corona-Krise in Liquiditätsnot befanden, lassen sich etwa über die im Justizportal des Bundes und der Länder abrufbaren Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte und das gemeinsame Vollstreckungsportal feststellen.

Weiter kann auf proprietäre Datenbanken privater Anbieter zurückgegriffen werden, um Antragsteller zu identifizieren, die in der Vergangenheit bereits auffällig geworden sind oder Verbindungen zu sanktionierten Parteien aufweisen. Beispiele dafür sind etwa Compliance-Datenbanken und Pressearchive, die auch in der Geldwäscheprävention eingesetzt werden. IT-gestützte Open-Source- und Social-Media-Analysen ermöglichen in Einzelfällen zusätzliche Recherchen zur bisherigen Geschäftstätigkeit der Antragsteller.

Schließlich sind Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe einzurichten, die eine reibungslose Weiterleitung der identifizierten Verdachtsfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen. Folgeprozesse zur Aufnahme und Verarbeitung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse sichern eine passgenaue Überleitung in die verwaltungs- und zivilrechtlichen Maßnahmen, die im Einzelfall zur Rückführung der durch Täuschung bewirkten Mittelabflüsse zu ergreifen sind. Zur Koordination des gesamten Prozesszyklus sind betroffene Banken gut beraten, ihre bestehenden Monitoring- und Case-Management-Systeme auf die aktuellen Herausforderungen auszurichten.

Insgesamt erfordert eine wirksame Betrugsbekämpfung bei der Inanspruchnahme von Corona-Finanzhilfen erhebliche Anstrengungen –in technischer, personeller und organisatorischer Hinsicht. Diese sind jedoch nicht nur wirtschaftlich lohnenswert, sondern folgen auch aus sozialer und moralischer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Gerade der Finanzsektor hat bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Notlage eine zentrale Rolle, die zugleich die Chance bietet, das im Zuge der Finanzkrise 2008/2009 verlorene Vertrauen wiederzugewinnen. Eine sorgfältige Aufklärungsarbeit und eine wirksame Rückführung der illegal in Anspruch genommenen Gelder können diesen Prozess nur befördern.

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Fazit

Die Corona-Hilfsprogramme rufen auch Betrüger auf den Plan. Eine effiziente Betrugsbekämpfung erfordert ein wirksames Zusammenspiel verschiedener Stellen und Disziplinen – sowohl in präventiver als auch in reaktiver Hinsicht. Betroffene Förder- und Geschäftsbanken bemühen sich, über kriminalistisch ausgerichtete und IT-gestützte Prozesse bereits bei der Antragsprüfung Auffälligkeiten zu identifizieren und so Missbrauch zu vermeiden. Der Fokus liegt gleichwohl auf der nachträglichen Überprüfung der ausgezahlten Mittel. Dabei ist Eile geboten, um eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen und die Schäden so gering wie möglich zu halten.

Über diesen Artikel

Von Steve Drescher

Partner Assurance, FSO Forensic & Integrity Services, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Bekämpft (Finanz-)Kriminalität seit mehr als 15 Jahren durch Aufklärung von Straftaten und Beratung zu Compliance Anti-Financial Crime und Integrität mit dem Fokus auf den deutschen Finanzsektor.