3 Minuten Lesezeit 24 März 2020
Holzblöcke fallen um und werden aufgefangen

Wie das Bundesfinanzministerium liquiditätsschonend reagiert

Autoren
Hermann Ottmar Gauß

Partner, Head of Public Policy, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Besetzt die Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Politik; fördert den Austausch für eine strategische Ordnungspolitik und eine zukunftsfähige Wirtschaft.

Henrik Ahlers

Chairman of the Management Board and Country Managing Partner, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Germany

Ist engagierter Steuerberater und Rechtsanwalt mit Blick für Lösungen und Mut zur Veränderung. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebt er in Hannover.

3 Minuten Lesezeit 24 März 2020

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat steuerliche Hilfsmaßnahmen konkretisiert, die Liquiditätsengpässen von Steuerpflichtigen vorbeugen sollen.

Nachdem bereits einzelne Bundesländer Erlasse und Informationen zu Stundungs- und Vollstreckungserleichterungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht haben, hat am 19. März 2020 auch die Finanzverwaltung in zwei offiziellen Schreiben (BMF-Schreiben und gleich lautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Aspekten) die steuerlichen Hilfsmaßnahmen konkretisiert. Tragende Grundintention ist, Liquiditätsengpässe der Steuerpflichtigen aufgrund von Steuerzahlungen zu vermeiden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt demnach im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen Folgendes für unmittelbar Betroffene:

  • Bis zum 31. Dezember 2020 können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (das sind die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, da diese nach dem Grundgesetz unter die Bundesauftragsverwaltung fallen), sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer gestellt werden. An die Voraussetzungen für Stundungen sowie den Nachweis der entstandenen Schäden durch unmittelbare und nicht unerhebliche Krisenbetroffenheit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Finanzverwaltung verzichtet zudem in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen. Anträge auf Stundung bzw. Vorauszahlungsanpassung für nach dem 31. Dezember 2020 fällige Steuern und Zeiträume sind besonders zu begründen.

  • Ebenfalls soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei solchen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden, soweit der Vollstreckungsschuldner seine Krisenbetroffenheit mitteilt oder diese dem Finanzamt anderweitig bekannt wird. Alle ab dem 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern sind zu erlassen.

Grundsätzlich sind die von Dritten zu entrichtenden Steueransprüche (also insbesondere Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) von den getroffenen Stundungsregelungen ausgenommen, denn von den Stundungserleichterungen bleiben § 222 Satz 3 und 4 AO unberührt. Allerdings sollte der Gesamtkontext des BMF-Schreibens dahingehend zu verstehen sein, dass durch den oben genannten Vollstreckungsaufschub ohne Säumniszuschläge im Ergebnis dieselbe Liquiditätsfolge wie durch Stundung erreicht wird. Auch das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf seiner Homepage darauf hin, dass Steuerabzugsbeträge i.S.d. § 222 Satz 3 und 4 AO (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zwar nicht gestundet werden können, jedoch die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Damit wären mit Antragstellung sämtliche unter die Maßnahmen fallenden Steuerzahlungen einzustellen. Zur weiteren Behandlung der Lohnsteuer erwarten wir in Kürze eine Regelung zur Handhabung durch die Finanzverwaltung. Zu vergleichbaren Liquiditätshilfen für Sozialversicherungsabgaben gibt es derzeit keine Aussagen.

An die in gleichlautenden Ländererlassen ebenfalls geregelte Beantragung der Herabsetzung des Gewebesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen sind die betreffenden Gemeinden bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Etwaige Stundungs- und Erlassanträge aufgrund des Coronavirus sind wie auch in regulären Fällen in erster Linie an die Gemeinden zu richten.

Fazit

Schnell und unbürokratisch hat die Bundesregierung auf die Folgen der Coronavirus-Pandemie reagiert. Am 19. März 2020 hat die Finanzverwaltung die steuerlichen Hilfsmaßnahmen konkretisiert – und einvernehmlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen. Was im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen Folgendes für unmittelbar Betroffene gilt, fasst EY zusammen.

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Hermann Ottmar Gauß

Partner, Head of Public Policy, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Besetzt die Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Politik; fördert den Austausch für eine strategische Ordnungspolitik und eine zukunftsfähige Wirtschaft.

Henrik Ahlers

Chairman of the Management Board and Country Managing Partner, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Germany

Ist engagierter Steuerberater und Rechtsanwalt mit Blick für Lösungen und Mut zur Veränderung. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebt er in Hannover.