Die europäische Rechtsprechung wurde bisher den komplexen Lieferketten des internationalen Onlinehandels nicht gerecht. Daher konnten auch für Mensch und Umwelt schädliche Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Brüssel hat darauf mit der EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) reagiert. Diese soll nun einen angemessenen Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Die neuen Vorschriftenzielen auf die Verbesserung des Verbraucherschutzes und das Funktionieren des EU-Binnenmarktes mittels Stärkung der Marktüberwachung ab.
Die Hersteller oder Händler von Non-Food-Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im engeren Sinne der MÜ-VO fallen, müssen damit interne Maßnahmen für stärkere Konformitätskontrollen umsetzen. Insbesondere relevant ist die neue Verordnung für Unternehmen, die europäisch harmonisierte Produkte wie kosmetische Mittel, Spielwaren, Schuhe, Elektro- oder Elektronikgeräte, Textilien, Batterien, Verpackungen, Maschinen oder medizinische Produkte herstellen beziehungsweise vertreiben. Hier herrscht Handlungsbedarf. Da infolge der COVID-19-Pandemie, aber auch durch die Globalisierung der Großteil der oben genannten Produkte online vertrieben und zur Verfügung gestellt wird, ist der Onlinehandel von den neuen Regelungen besonders betroffen.
Was ist neu in der EU-Marktüberwachungsverordnung?
Die MÜ-VO hat die Begriffsbestimmungen „Inverkehrbringen“ und „Wirtschaftsakteure“ angepasst, um die Weiterentwicklung der Wirtschaft aufgrund des vielfältigen Anstiegs des Onlinehandels zu berücksichtigen. Die Definition von Inverkehrbringen wird insoweit erweitert, als nun Produkte bereits als in den Verkehr gebracht gelten, wenn sich das Onlineangebot an einen EU-ansässigen Endverbraucher richtet – auch wenn das nur aus den möglichen Lieferregionen oder Zahlungsarten abgeleitet werden kann. Der Anwendungsbereich ist bezüglich der Wirtschaftsakteure dahin gehend erweitert worden, dass sich neben Herstellern und Importeuren nun auch Akteure der nachgelagerten Lieferkette wie beispielsweise Fulfillment-Dienstleister darin wiederfinden. Das Ziel ist, damit Lücken im Durchsetzungssystem der Marktüberwachungsbehörde zu schließen.
So darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für dieses Produkt verantwortlich ist. Hieraus ergeben sich für ihn gemäß Art. 4 Abs. 3a bis d und Abs. 4 folgende Pflichten:
- Dokumentationspflicht
- Informationspflicht
- Verfügbarkeitspflicht
- Korrekturpflicht
Mögliche Sanktionen bei Verstößen und wie das Risikomanagement vorbeugen kann
Die EU-Verordnung wurde durch das Marktüberwachungsgesetz (MüG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Mitgliedstaaten haben die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung national festgelegt. Die deutschen Marktüberwachungsbestimmungen gelten für alle Produkte im Anwendungsbereich der Marktüberwachungsverordnung und des Produktsicherheitsgesetzes.