Angaben in Zwischenabschlüssen aufgrund der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 und IFRS 15

Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, haben ab dem 1. Januar 2018 die neuen Regelungen von IFRS 9 'Finanzinstrumente' und IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' erstmalig verpflichtend anzuwenden. Angaben zu den Auswirkungen, die sich aus dieser erstmaligen Anwendung auf den IFRS-Abschluss eines Unternehmens ergeben haben, sind jedoch nicht erst im IFRS-Abschluss zum 31. Dezember 2018 zu machen, sondern bereits in den Zwischenabschlüssen des Jahres 2018. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen einen Zwischenabschluss nach IAS 34 'Zwischenberichterstattung' aufstellt.

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