Die Herausforderungen bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Aktienoptionsplänen in grenzüberschreitenden Fällen sind groß. Die neueste BFH-Rechtsprechung hat hier zu erheblichen Unsicherheiten geführt (vgl. Aktienoptionspläne – Mitarbeiterbindung mit Haken und Ösen | EY - Deutschland). Doch auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Aktienoptionen ist als komplex zu bewerten und darf nicht außer Acht gelassen werden. Denn in grenzüberschreitenden Fällen besteht das Risiko einer doppelten Beitragspflicht.
Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht
Die steuerliche Behandlung ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch im Beitragsrecht für nationale Fälle maßgebend. Sozialversicherungsrechtlich entsteht der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption daher ebenfalls erst mit dem Tag der Ausübung.
Zufluss nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Auf den geldwerten Vorteil sind in Deutschland die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzuwenden. Sofern dieser dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, ist der geldwerte Vorteil nur dann beitragspflichtig, wenn er im ersten Quartal des Kalenderjahres anfällt. Er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Ein aufgrund einer Aktienoption nach dem 31.03. zufließender geldwerter Vorteil nach Beendigung der Beschäftigung im Vorjahr ist nicht beitragspflichtig.
Stock Options einer Auslandsgesellschaft
Stock Options sind auch dann in Deutschland beitragspflichtig, wenn sie von einer ausländischen Muttergesellschaft gewährt werden, soweit der betreffende Mitarbeiter der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Risiko doppelte Beitragspflicht
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es aufgrund des in Deutschland geltenden Zuflussprinzips für Einmalzahlungen zu doppelten Beitragspflichten in unterschiedlichen Ländern kommen. Soweit eine Person zum Zeitpunkt der Ausübung dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, ist der gesamte Betrag in diesem Monat in Deutschland beitragspflichtig (bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Das deutsche Sozialversicherungsrecht sieht keine Möglichkeit vor, den in Deutschland beitragspflichtigen Betrag auf den in Deutschland erdienten Anteil zu begrenzen.
Da es sich hierbei ausschließlich um eine innerdeutsche Regelung handelt, kommt es nicht selten vor, dass Aktienoptionen zu einer doppelten Beitragspflicht führen. Dies ist dann der Fall, wenn das jeweils andere Land, in dem die Aktienoption erdient wird, auch Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil erhebt – auf den anteiligen Wert bezogen auf den Erdienungszeitraum oder aber – ähnlich wie in Deutschland – auf den vollen Wert.