Akten, auf denen eine Brille liegt

An den Arbeitgeber gezahlte Parkplatzmiete für einen Firmenwagen

Berücksichtigung bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln mindern Mietzahlungen der Beschäftigten an ihren Arbeitgeber für einen Parkplatz am Arbeitsort den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens (Urteil vom 20.04.2023, 1 K 1234/22). Die Finanzverwaltung hat allerdings gegen die Entscheidung Revision eingelegt (BFH, VI R 7/23). In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf. auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Bezug zu nehmen.

Arbeitnehmer zahlen Parkplatzmiete an Arbeitgeber

Die Klägerin stellt ihren Arbeitnehmern teilweise einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Diese Mitarbeiter müssen das Fahrzeug grundsätzlich für Dienstreisen bis zu einer einfachen Entfernung von 200 km nutzen.

Da in der Nähe der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit an, an oder in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 Euro an. Diesen Betrag berücksichtigte die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer.

Arbeitgeber kürzt Bemessungsgrundlage für geldwerten Vorteil

Bei Mitarbeitern mit Firmenwagen, die auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, kürzt die Klägerin das monatliche Nutzungsentgelt von 30 Euro bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regelung bzw. nach der 0,03-Prozent-Regelung.

Die Lohnsteuer-Außenprüfung kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Parkplatzmiete den pauschalen Nutzungswert nach der 1-Prozent-Regelung nicht mindern dürfe. Den Einspruch der Klägerin gegen den entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohn- und Annexsteuern wies das beklagte Finanzamt zurück.

Kosten des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

Laut FG Köln ist der Gesetzgeber bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten trägt. Daraus schließt es, dass insoweit als der Arbeitnehmer die Kosten trägt, kein geldwerter Vorteil zufließt. Insoweit sei er nicht bereichert (BFH-Urteil vom 30.11.2016 [VI R 2/15]).

Maßgebliche Kosten

Zu den hier relevanten Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen:

  • die von der Fahrleistung abhängige Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe
  • regelmäßig wiederkehrende feste Kosten, etwa für
    • Haftpflichtversicherung,
    • Kraftfahrzeugsteuer,
    • Absetzungen für Abnutzung
  • und Garagenmiete (BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 37/03).

Nach Auffassung des FG sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze des BFH die im Streitfall gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Firmenwagens verursacht. Sie fallen nach der Urteilsbegründung des FG auch im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an, denn der Betrieb eines Firmenwagens setzt eine Parkmöglichkeit voraus.

Dies gelte insbesondere, wenn anderweitige Parkmöglichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang zur Verfügung stünden. Zudem habe der BFH die Stellplatzkosten in seiner Rechtsprechung ausdrücklich als „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“ (im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) eingeordnet (Urteile vom 07.06.2002 und vom 14.09.2005, VI R 37/03 bzw. VI R 145/99). Dies gelte sowohl für eine Garage oder einen Parkplatz am Wohnort als auch an der Tätigkeitsstätte.

Auch die Finanzverwaltung zählt die Garagen-/Stellplatzmieten und sogar Gebühren für Anwohnerparkberechtigungen zu den entsprechenden Aufwendungen (BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz. 54 und 32).

FG-Urteile zu den Kosten für eine private Garage

Das FG Münster und das Niedersächsische FG haben zu den anteiligen Grundstückskosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers dagegen entschieden, dass sie den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung nicht mindern (Urteile vom 14.03.2019 bzw. 09.10.2020, 10 K 2990/17 E bzw. 14 K 21/19).

Beide Finanzgerichte berufen sich zwar auch auf diese BFH-Rechtsprechung, verlangen jedoch (Anmerkung: wie die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben vom 03.03.2022, vgl. RdNr. 53) als Voraussetzung für die Kürzung der Kosten, dass sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig, also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Das FG Münster sieht für diese zusätzliche Einschränkung keine Grundlage im Gesetz oder in der Rechtsprechung des BFH.

Ausblick

Gegen die Entscheidung des FG Köln wurde Revision eingelegt. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, ob die Miete, die Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte zahlen, den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens für private Fahrten mindert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Kürzlich hat der achte Senat in seiner Entscheidung vom 04.07.2023 (VIII R 29/20) die Minderung des geldwerten Vorteils abgelehnt, da keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen. Es handelte sich im Streitfall um die häusliche Garage am Wohnsitz des Klägers.

In seiner Begründung zu diesem Urteil führt der achte Senat aus, dass Einzelausgaben und Fahrzeugkosten (wie Nutzungsentgelte) den geldwerten Vorteil nur mindern können, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten zusätzlich vom Arbeitgeber "übernimmt". Dies setze eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung voraus. Laut BFH muss der Arbeitgeber für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.

Der Fall des FG Köln unterscheidet sich jedoch im Hinblick auf den Sachverhalt und die Natur der rechtlichen Verpflichtung von dem Fall, zu dem das Urteil des BFH ergangen ist.

Im Fall des FG Köln hatte der Arbeitgeber einerseits zwar nicht explizit verlangt, dass der Arbeitnehmer einen Parkplatz am Arbeitsort mietet, doch andererseits ist – wie das Gericht anmerkt – eine Parkmöglichkeit notwendig, um den Firmenwagen nutzen zu können. Zudem ergibt sich aus der Firmenwagenregelung die Zwangsläufigkeit, einen Parkplatz beim Arbeitgeber zu unterhalten. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Handlungsempfehlung

Vergleichbare Fälle sollten bis zur Entscheidung über die Revision offengehalten werden. Zu den betroffenen Aufwendungen gehören laut BFH (Urteil vom 14.09.2005, VI R 37/03) nur solche, die

  • sich entweder --wie die festen Kosten-- den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen oder
  • bei unterstelltem gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist.

Demnach sind Aufwendungen, die nur für private oder nur für berufliche Fahrten anfallen und einzelnen Fahrten zugeordnet werden können, nicht bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen. Sie können somit nicht den geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung mindern, wenn sie vom Arbeitnehmer getragen werden. So gehören beispielsweise nach Auffassung des BFH die Kosten für einen ADAC-Schutzbrief, Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG.

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