Bayern muss Familienleistungen an EU-Recht anpassen
Der Freistaat Bayern gewährt Eltern für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, d. h. vom 13. bis zum 36. Lebensmonat, 250 Euro pro Monat. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag auf 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für Kinder, die ab dem 01.10.2015 geboren sind. Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit und der Art der Betreuung. Das neue bayerische Familiengeld gibt es seit 01.09.2018. Doch die Europäische Union hält es für unionsrechtswidrig.
Niedrigere Beträge für bestimmte EU-Bürger
Nach dem neuen System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem der 15 Mitgliedstaaten leben, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Bayern, geringere Beträge.
Die Kommission hat Bedenken dahin gehend geäußert, dass diese Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Sie stelle eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Außerdem verstoße die Regelung gegen die EU-Vorschriften zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. EU-Beschäftigte, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, sollten Anspruch auf die gleichen Familienleistungen haben wie andere Beschäftigte in Bayern.
EuGH-Urteil
Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass eine ähnliche, von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand (Az. C-328/20). Diese Entscheidung bestätigte die Auffassung der Kommission.
Aufforderungsschreiben der EU-Kommission
Die Kommission hatte im November 2021 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland übermittelt, auf das die Bundesregierung im März 2022 geantwortet hatte. Laut Mitteilung vom 26.01.2023 hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu senden, da diese Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausräumen konnte. Deutschland muss innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen treffen. Andernfalls kann die Kommission den EuGH anrufen.
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