Brasilien: Gewinn aus der Veräußerung von Auslandsvermögen
Steuerbefreiung für vor Einwanderung erworbenes Vermögen soll abgeschafft werden
Bisher ist der Gewinn aus der Veräußerung von vor der Einwanderung erworbenem Auslandsvermögen in Brasilien steuerfrei. Dies soll sich nun ändern. Eine am 30.04.2023 veröffentlichte provisorische Verordnung regelt die Abschaffung dieser Steuerbefreiung ab 2024. Im Einzelfall droht eine erheblich höhere Steuerbelastung als nach geltendem Recht.
Geplante Änderungen
Neben der Abschaffung der Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von vor der Einwanderung erworbenem Auslandsvermögen sieht die Verordnung insbesondere die folgenden Änderungen vor:
- Ausländische Veräußerungsgewinne werden in brasilianischen Real berechnet statt in US-Dollar. Eventuelle Wechselkursgewinne würden demnach künftig den zu versteuernden Betrag erhöhen.
- Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen werden zusammen mit Auslandsdividenden etc. nach einer gesonderten Tabelle mit einem Steuersatz von 0 bis 22,5 Prozent besteuert.
Übergangsregelung
Die Verordnung räumt Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Zeitwert zum 31.12.2022 mit einem Steuersatz von 10 Prozent zu versteuern. Diese Steuer ist bis um 30.11.2023 zu entrichten. Der Zeitwert zum 31.12.2022 wird dann künftig als Anschaffungswert behandelt.
Wer ist potenziell betroffen?
Die geplanten Änderungen sind relevant für nach Brasilien entsandte Beschäftigte, die während ihres Auslandseinsatzes ausländische Vermögensgegenstände veräußern, die sie vor dem Beginn des Einsatzes erworben haben. Betroffen wären aber auch aus Brasilien entsandte Beschäftigte, die während ihres Auslandseinsatzes ihren Wohnsitz in Brasilien aufgeben. Nach der bisher geltenden Regelung wäre der Gewinn aus der Veräußerung von ausländischen Vermögensgegenständen, die vor der (Wieder-)Einreise erworben wurden, steuerfrei. Wird die Regelung wie geplant verabschiedet, sind solche Veräußerungsvorgänge ab dem 01.01.2024 steuerpflichtig.
Wird etwa während eines Auslandseinsatzes in Brasilien deutsches Grundvermögen veräußert und liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, ist der Gewinn auch dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Wohnsitz aufgegeben wurde. Zwischen Deutschland und Brasilien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Brasilien rechnet die deutsche Steuer grundsätzlich an. Voraussetzung ist allerdings regelmäßig, dass die Steuern in Brasilien und Deutschland für die gleiche Periode festgesetzt werden.
Handlungsempfehlung
Die weitere Entwicklung bleibt zunächst abzuwarten, da die Genehmigung durch das Parlament noch aussteht. Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sind noch umfangreiche Änderungen oder das Scheitern des Gesetzes möglich. Es wäre nicht das erste Gesetzesvorhaben, das an einer fehlenden Einigung im Parlament scheitert.
Entsprechend gibt es bisher auch noch keine Hinweise zur Umsetzung der Neuerungen. So ist beispielsweise auch noch unklar, wie zu verfahren ist, wenn die zu berücksichtigenden Anschaffungskosten nicht bekannt sind, etwa weil der Kauf lange zurückliegt und keine Rechnung mehr vorliegt.
Wenn das Gesetz in der vorliegenden oder geänderten Form verabschiedet wird, sollten Arbeitgeber ihre potenziell betroffenen Beschäftigten entsprechend informieren. Außerdem empfiehlt es sich, einzelfallbezogen zu prüfen, ob Handlungsbedarf besteht.
Direkt in Ihr E-Mail Postfach
Nutzen Sie unser neues Tax Preference Center, um sich für den Erhalt des PAS Newsletters und anderer Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.