Die Senkung des Beitragssatzes ab zwei Kindern gilt nur, solange die zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Nach der „Erziehungsphase“ entfällt der zusätzliche Abschlag. Sobald nur noch ein bzw. kein Kind mehr unter der Altersgrenze liegt, bleibt es beim Abschlag von 0,6 Prozentpunkten und damit einem Beitragssatz von insgesamt 3,4 Prozent.
Ab wann greift die Entlastung für Eltern mit mehr als einem Kind?
Das Gesetz unterscheidet hier danach, wann das Kind geboren und wann der Nachweis erbracht wurde:
- Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder wirken grundsätzlich vom 01.07.2023 an. Wenn der Nachweis für zwischen dem 01.04.2023 und dem 30.06.2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt, gilt er mit Beginn des Geburtsmonats als erbracht.
- Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
- Wenn das Kind ab dem 01.07.2025 geboren wird und der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird, wirkt er ab Beginn des Geburtsmonats, ansonsten ab dem Monat nach Nachweiserbringung.
Vereinfachtes Nachweisverfahren
Vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, sofern sie von ihm dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann zunächst verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die Arbeitgeber bzw. die beitragsabführenden Stellen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder überprüfen.
Verbesserte Leistungen
Der Gesetzentwurf sieht nicht nur eine Erhöhung der Einnahmen vor, auch die Leistungen sollen angepasst werden. So ist eine Erhöhung des Pflegegeldes und der ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 Prozent geplant. Zudem soll der Entlastungszuschlag für das Pflegeheim im ersten Jahr um 15 Prozent und in den Jahren danach um jeweils 5 Prozent angehoben werden. Sach- und Geldleistungen möchte die Regierung an die Preisentwicklung koppeln und so dynamisieren.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird ab 2024 für pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person gezahlt. Es dient als Lohnersatz für Personen, die aufgrund der Pflege von nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Bisher war es auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person beschränkt.
Die weiteren Verbesserungen betreffen unter anderem die Vereinfachung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.