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Bundesrat segnet höhere Beiträge zur Pflegeversicherung ab


Stärkere Erleichterungen für Eltern mit mehr als einem Kind und bessere Leistungen

Am 16.06.2023 hat der Bundesrat mit dem Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz unter anderem die Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung gebilligt. Die Pflegeversicherung hat im vergangenen Jahr ein Defizit von rund 2,2 Mrd. Euro erwirtschaftet. Mit der Erhöhung der Beiträge soll die finanzielle Basis gestärkt werden. Außerdem werden zum 01.01.2024 bzw. 01.01.2025 und zum 01.01.2028 die Leistungen der Pflegeversicherung verbessert. Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 01.07.2023 auf 3,4 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose wurde von 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben. Eltern mit mehr als einem Kind sollen dagegen zusätzlich entlastet werden, wodurch der Erziehungsaufwand von Eltern stärker berücksichtigt werden soll. Damit reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022.

 

Beitragssätze ab 01.07.2023

Die Beitragssätze für Beschäftigte mit mehr als einem Kind wurden im Vergleich zum Referentenentwurf noch deutlicher gesenkt. Es ergeben sich in der gesetzlichen Pflegeversicherung die folgenden Prozentsätze:

Arbeitgeberanteil (in Prozent)

Arbeitnehmeranteil (in Prozent)

Gesamt (in Prozent)

Beschäftigte ohne Kinder

1,70

2,30

4,00

Beschäftigte mit einem Kind

1,70

1,70

3,40

Beschäftigte mit zwei Kindern

1,70

1,45

3,15

Beschäftigte mit drei Kindern

1,70

1,20

2,90

Beschäftigte mit vier Kindern

1,70

0,95

2,65

Beschäftigte mit fünf oder mehr Kindern

1,70

0,70

2,40

Die Senkung des Beitragssatzes ab zwei Kindern gilt nur, solange die zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Nach der „Erziehungsphase“ entfällt der zusätzliche Abschlag. Sobald nur noch ein bzw. kein Kind mehr unter der Altersgrenze liegt, bleibt es beim Abschlag von 0,6 Prozentpunkten und damit einem Beitragssatz von insgesamt 3,4 Prozent.

Ab wann greift die Entlastung für Eltern mit mehr als einem Kind?

Das Gesetz unterscheidet hier danach, wann das Kind geboren und wann der Nachweis erbracht wurde:

  • Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder wirken grundsätzlich vom 01.07.2023 an. Wenn der Nachweis für zwischen dem 01.04.2023 und dem 30.06.2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt, gilt er mit Beginn des Geburtsmonats als erbracht.
  • Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
  • Wenn das Kind ab dem 01.07.2025 geboren wird und der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird, wirkt er ab Beginn des Geburtsmonats, ansonsten ab dem Monat nach Nachweiserbringung.

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, sofern sie von ihm dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann zunächst verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die Arbeitgeber bzw. die beitragsabführenden Stellen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder überprüfen.

Verbesserte Leistungen

Der Gesetzentwurf sieht nicht nur eine Erhöhung der Einnahmen vor, auch die Leistungen sollen angepasst werden. So ist eine Erhöhung des Pflegegeldes und der ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 Prozent geplant. Zudem soll der Entlastungszuschlag für das Pflegeheim im ersten Jahr um 15 Prozent und in den Jahren danach um jeweils 5 Prozent angehoben werden. Sach- und Geldleistungen möchte die Regierung an die Preisentwicklung koppeln und so dynamisieren.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird ab 2024 für pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person gezahlt. Es dient als Lohnersatz für Personen, die aufgrund der Pflege von nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Bisher war es auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person beschränkt.

Die weiteren Verbesserungen betreffen unter anderem die Vereinfachung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Bis zum 31.03.2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Das vereinfachte Nachweisverfahren können Arbeitgeber sogar bis zum 30.06.2025 nutzen.

Arbeitgeber sollten – sofern nicht bereits geschehen – ihre Beschäftigten anschreiben, um die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in Erfahrung zu bringen. Solange das digitale Verfahren nicht zur Verfügung steht, bietet sich als Nachweis – sofern ein solcher gewünscht ist – unseres Erachtens die Geburtsurkunde des Kindes an.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam