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DBA-Niederlande: Wirtschaftlicher Arbeitgeber


Neue 60-Tage-Regel bei Entsendungen im Konzern

Am 21.12.2023 wurde eine neue Verordnung zur sogenannten 60-Tage-Regel veröffentlicht. Diese Regel legt fest, unter welchen Umständen bei Entsendungen an eine Konzerngesellschaft in den Niederlanden die aufnehmende Gesellschaft nicht als (wirtschaftlicher) Arbeitgeber anzusehen ist. Die Definition des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist wesentlich für die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen, beispielsweise Art. 14 Abs. 2 DBA Deutschland-Niederlande.

DBA Deutschland-Niederlande: Gesamtbild zählt

Wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen – wie etwa das zwischen Deutschland und den Niederlanden – nach dem 22.07.2010 unterzeichnet, ist der OECD-Kommentar vom gleichen Datum einschlägig. Danach ist der wirtschaftliche Arbeitgeber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu bestimmen. Die Kostentragung kann somit nicht mehr allein ausschlaggebend sein.

Neue 60-Tage-Regel

Die neue 60-Tage-Regel gilt für nach dem 22.07.2010 unterzeichnete DBA. Danach gehen die Niederlande davon aus, dass kein niederländischer (wirtschaftlicher) Arbeitgeber laut DBA vorliegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine Entsendung innerhalb einer Unternehmensgruppe.
  • Der Auslandseinsatz beläuft sich höchstens auf 60 Arbeitstage innerhalb einer beliebigen Zwölfmonatsperiode.
  • Der Mitarbeiter bleibt nicht länger als 183 Tage in den Niederlanden.
  • Es handelt sich nicht um eine dauerhafte Entsendung, sondern um kurzfristige, gelegentliche Auslandseinsätze in den Niederlanden.
  • Die Entsendung ist Teil eines Austauschprogramms, dient der Karriereentwicklung oder beruht auf einer besonderen Expertise des Mitarbeiters. (Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gehaltsvoraussetzungen für die 30-Prozent-Regelung vorliegen.)
  • Die Anwendung der 60-Tage-Regel führt nicht zu weißen Einkünften (Keinmalbesteuerung).

Handlungsempfehlung

Deutsche Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten kurzfristig in die Niederlandes entsenden, sollten prüfen (lassen), ob die 60-Tage-Regel greift. Dies gilt insbesondere, wenn die niederländische Gesellschaft die Kosten des Einsatzes trägt. Außerdem ist die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur Definition des wirtschaftlichen Arbeitgebers zu beachten (BMF-Schreiben vom 12.12.2023, Rn. 151 ff.).