Die deutsche und die schweizerische Finanzverwaltung möchten der zunehmenden Verbreitung der Homeoffice-Tätigkeit Rechnung tragen. Sie haben sich daher darauf geeinigt, dass ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung zu behandeln sind (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz, BMF-Schreiben vom 26.07.2022). Die im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Sonderregelungen sind zum 30.06.2022 ausgelaufen.
Grenzgängerregelung im DBA Schweiz
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, können in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Der Tätigkeitsstaat kann auf diese Vergütungen eine Abzugsteuer erheben. Diese Steuer darf 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn der Ansässigkeitsstaat die Ansässigkeit amtlich bescheinigt hat (Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz).
Grenzgänger im Sinne des DBA ist jede in Deutschland oder der Schweiz ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz).
Regelmäßige Rückkehr
Eine regelmäßige Rückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 des DBA liegt auch noch vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund eines Arbeitsvertrags (oder mehrerer Arbeitsverträge) an mindestens
- einem Tag pro Woche oder
- fünf Tagen pro Monat
von ihrem Wohnsitz an ihren Arbeitsort und zurück begibt (§ 7 Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Deutschland und der Schweiz (KonsVerCHEV).
Danach wären bei einer Beschäftigung in Vollzeit schon bisher beispielsweise vier Tage Homeoffice pro Woche grundsätzlich unschädlich – sofern eine regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnort gegeben ist.
Nichtrückkehrtage
Die Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn die betreffende Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz).
Bei einer Vollzeitbeschäftigung (220 Arbeitstage im Jahr) wäre diese Grenze regelmäßig schon bei zwei Tagen pro Woche im Homeoffice überschritten. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Tätigkeit im Homeoffice als eine durch die Arbeitsausübung bedingte Nichtrückkehr anzusehen ist, was unseres Erachtens zumindest fraglich erscheint. Dennoch gab es hier ein gewisses Restrisiko.