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Deutschland: Fachkräfteeinwanderungsgesetz


Am 01.03.2024 in Kraft getretene Erleichterungen

Seit dem 01.03.2023 ist die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit Berufserfahrung einfacher als bisher. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat eine Reihe von Regelungen gelockert, die Unternehmen die Rekrutierung dringend benötigten Fachpersonals erleichtern sollen, wobei die Neuerungen stufenweise greifen. So gelten die geänderten Vorschriften zur Blauen Karte EU für hoch qualifizierte Fachkräfte im Wesentlichen bereits seit dem 18.11.2023. Die Chancenkarte wird dagegen zum 01.06.2024 eingeführt. Sie ermöglicht insbesondere eine Beschäftigung von durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden neben der Arbeitsplatzsuche.


Seit dem 01.03.2024 geltende Lockerungen

Zum 01.03.2024 sind insbesondere die folgenden Verbesserungen in Kraft getreten:

a) Der Zeitraum bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach einer Blauen Karte wurde von 33 auf 27 Monate verkürzt. Voraussetzung sind weiterhin Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.

b) Die Vorlaufzeit für eine Niederlassungserlaubnis als sonstige Fachkraft (etwa nach § 18b AufenthG) ist von 48 auf 36 Monate gesunken.

c) Personen ohne den Spezialistenstatus konnten bisher im Wesentlichen nur dann aufgrund ihrer Berufserfahrung eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie in der IT-Branche tätig waren. Diese Einschränkung ist nun entfallen (Neufassung § 6 BeschV). Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • IT-Branche: mindestens zwei Jahre relevante Berufserfahrung in den fünf Jahren vor Antragstellung (bisher drei Jahre in den sieben vorangegangenen Jahren)
  • andere Branchen: eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder Hochschulabschluss in dem betreffenden Gebiet, die von dem Land, in dem sie erworben wurden, anerkannt sind
  • ein Jobangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (bisher 60 Prozent)

In der Neufassung von § 6 BeschV lautet nun die Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung für Erwerbszwecke „Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung“, womit nicht mehr nur die speziellen Berufe in der IT-Branche, sondern alle Berufe umfasst sind. Nun werden ein im Ausland anerkannter Abschluss und die Berufspraxis in den Fokus gerückt.

d) Wer mit einer Studentenaufenthaltserlaubnis (§ 16b AufenthG) an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, darf an 140 ganzen bzw. 280 halben Tagen (bisher 120/240) im Kalenderjahr eine Beschäftigung ausüben. Außerdem wurde eine alternative Zählweise der Tage eingeführt, die im Ergebnis bezüglich der Arbeitstätigkeit während des Studiums mehr Flexibilität bieten soll.

Ausblick

Zum 01.06.2024 treten unter anderem folgende Regelungen in Kraft:

  • das Punktesystem für die Chancenkarte (Erweiterung des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche)

 

  • die Erhöhung des Kontingents nach § 26 Abs BeschV (Balkan) von jährlich 25.000 auf 50.000 Antragsteller

Eine Übersicht der Bundesregierung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie hier.


Fazit und Handlungsempfehlung 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt zahlreiche Verbesserungen. Davon können deutsche Arbeitgeber und Bewerber aus Drittstaaten profitieren. Den größten positiven Effekt werden unseres Erachtens voraussichtlich die ab diesem Monat erweiterten Möglichkeiten der Einreise als Fachkraft aufgrund einschlägiger Berufserfahrung haben. Deutsche Arbeitgeber sollten zeitnah analysieren, welche offenen Positionen aufgrund der Neuerungen nun einfacher als bisher durch ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten besetzt werden können. 

Kontaktpersonen: Florian Brandl, Martina Unrau