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Deutschland: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Chancenkarte: am 01.06.2024 in Kraft getretene Erleichterungen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat eine Reihe von Regelungen gelockert, die Unternehmen die Rekrutierung dringend benötigten Fachpersonals erleichtern sollen, wobei die Neuerungen stufenweise greifen. So gelten die geänderten Vorschriften zur Blauen Karte EU für hoch qualifizierte Fachkräfte im Wesentlichen bereits seit dem 18.11.2023 und seit dem 01.03.2023 ist die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit Berufserfahrung einfacher als bisher. Zum 01.06.2024 wurde die Chancenkarte eingeführt. Sie ermöglicht insbesondere eine Beschäftigung von durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden neben der Arbeitsplatzsuche.

Hürden für die Arbeitsplatzsuche wurden gesenkt

Die Hürden für die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation waren bisher hoch: Strenge Anforderungen und ein langes Anerkennungsverfahren sowie zu hohe Gehaltsgrenzen erschwerten Jobkandidatinnen und ­kandidaten aus dem Ausland die Stellensuche in Deutschland.

Ausländische Arbeitskräfte mit einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischen, mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (Fachkraft), konnten schon bisher einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erhalten – allerdings nur für maximal sechs Monate. Die Chancenkarte eröffnet nun auch ausländischen Arbeitskräften, die nicht über eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung (bzw. Universitätsabschluss) verfügen, die Möglichkeit, sich in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche aufzuhalten.

Zudem war eine Beschäftigung neben der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich nicht erlaubt. Die neu ausgestaltete Chancenkarte berechtigt ausländische Arbeitskräfte jetzt dazu, neben der Arbeitsplatzsuche eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt bis zu 20 Stunden pro Woche und eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, sofern diese Probebeschäftigung bestimmte weitere Bedingungen erfüllt.

Geltungsdauer

Die Chancenkarte wird für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt. Wer danach keinen anderen Erwerbstitel aus Abschnitt 4 (§§ 18 bis 21 Aufenthaltsgesetz) bekommen kann, aber ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängern lassen.

Voraussetzungen

Die ausländische Arbeitskraft muss entweder einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug und Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden.

Punktesystem

Zu den Auswahlkriterien zählen die folgenden:

  • berufliche Qualifikation (z. B. im Ausstellungsstaat anerkannte Berufsausbildung oder Hochschulabschluss, 4 Punkte)
  • Sprachkenntnisse
    • Deutsch (mindestens Niveau B1: 2 Punkte) bzw.
    • Englisch (mindestens Niveau C1: 1 Punkt)
  • Berufserfahrung vor
    • fünf Jahren in den letzten sieben Jahren (3 Punkte) oder
    • zwei Jahren in den letzten fünf Jahren nach Erwerb der Qualifikation (2 Punkte)
  • Alter höchstens
    • 35 (2 Punkte) oder
    • 40 Jahre (1 Punkt)
  • Deutschlandbezug (rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland von mindestens sechs Monaten in den letzten fünf Jahren, 1 Punkt)
  • Potenzial des mitziehenden Ehe- oder Lebenspartners (1 Punkt)

Schließlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Aufenthaltserlaubnis unter einer Chancenkarte kann in einen Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Bildungszwecken umgewandelt werden.

Westbalkanregelung

Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art von Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Diese Regelung gilt aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung nun unbefristet. Seit Juni 2024 gilt eine Quote von 50.000.

Fazit und Handlungsempfehlung

Deutsche Arbeitgeber und Bewerber aus Drittstaaten können von den zahlreichen Verbesserungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz profitieren. Deutsche Arbeitgeber sollten analysieren, welche offenen Positionen sie aufgrund der Neuerungen nun einfacher als bisher durch ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten besetzen können, und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Florian Brandl, Martina Unrau

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