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Digitale Meldung von Arbeitsunfällen


Bei Arbeits- und Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Meldepflicht entsteht, wenn die durch den Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert bzw. wenn der Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Ab dem 01.01.2024 sind solche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen.
 

Was ist neu?

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Verdachtsmeldungen) können schon jetzt auf dem Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung online gemeldet werden.

Außerdem wurden die zu meldenden Informationen ergänzt:

  • Geschlecht: Als weitere Optionen wurden die Einträge „Divers“ und „Keine Angabe“ aufgenommen.
  • Beim Unfallort ist zusätzlich anzugeben, ob sich der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts ereignet hat.
  • Es wird abgefragt, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
  • Bei der Meldung eines Unfalls ist außerdem anzugeben, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.

Die Ergänzungen zur Angabe des Geschlechts und zum Unfallort gelten bereits seit dem 01.10.2023.

Hinweispflicht

Die versicherten Personen können vom Arbeitgeber (bzw. vom anzeigenden Unternehmen) verlangen, dass er sie über die Inhalte der Anzeige in einem barrierefreien Format informiert. Auf dieses Recht müssen die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinweisen.

Übergangsregelung

Bis zum 31.12.2027 können Unternehmen die Anzeige von Unfällen nach § 193 (Unfälle) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit den Musterformularen, die auf der Vorgängerregelung basieren, vornehmen. Das Gleiche gilt für die Anzeigen von Ärzten bei Berufskrankheiten nach § 202 SGB VII. Die Musterformulare stehen seit dem 01.10.2023 hier zur Verfügung.


Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten prüfen, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für eine digitale Meldung von Unfällen bereits erfüllen (können). Hierzu zählen beispielsweise die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Sicherstellung der Datensicherheit. Falls ja, empfiehlt es sich, zeitnah den Wechsel zur digitalen Meldung zu vollziehen.

Falls nein, sind die für den Wechsel erforderlichen Schritte einzuleiten, wobei die betroffenen Unternehmen immerhin bis zum 31.12.2027 für die Vorbereitung Zeit haben.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam