Bei Arbeits- und Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Meldepflicht entsteht, wenn die durch den Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert bzw. wenn der Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Ab dem 01.01.2024 sind solche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen.
Was ist neu?
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Verdachtsmeldungen) können schon jetzt auf dem Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung online gemeldet werden.
Außerdem wurden die zu meldenden Informationen ergänzt:
- Geschlecht: Als weitere Optionen wurden die Einträge „Divers“ und „Keine Angabe“ aufgenommen.
- Beim Unfallort ist zusätzlich anzugeben, ob sich der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts ereignet hat.
- Es wird abgefragt, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
- Bei der Meldung eines Unfalls ist außerdem anzugeben, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Die Ergänzungen zur Angabe des Geschlechts und zum Unfallort gelten bereits seit dem 01.10.2023.
Hinweispflicht
Die versicherten Personen können vom Arbeitgeber (bzw. vom anzeigenden Unternehmen) verlangen, dass er sie über die Inhalte der Anzeige in einem barrierefreien Format informiert. Auf dieses Recht müssen die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinweisen.
Übergangsregelung
Bis zum 31.12.2027 können Unternehmen die Anzeige von Unfällen nach § 193 (Unfälle) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) mit den Musterformularen, die auf der Vorgängerregelung basieren, vornehmen. Das Gleiche gilt für die Anzeigen von Ärzten bei Berufskrankheiten nach § 202 SGB VII. Die Musterformulare stehen seit dem 01.10.2023 hier zur Verfügung.