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Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten und Höchstbetrag Revision vor BFH anhängig

Schon das Finanzgericht (FG) Saarland und das FG Mecklenburg-Vorpommern haben sich mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000-Euro-Grenze fallen (Urteil vom 20.05.2020, 2 K 1251/17 bzw. Urteil vom 21.09.2022, 3 K 48/22). Beide Gerichte haben die Stellplatzmiete den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zugeordnet und sie damit als abzugsfähig eingestuft. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es hierzu allerdings bislang nicht. Doch nun hat das FG Niedersachsen in einem weiteren Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden (Urteil vom 16.03.2023, 10 K 202/22) und die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf man gespannt sein.

Zweitwohnung mit Tiefgaragenstellplatz

Der Kläger ist als Gebietsleiter eines Großhandelsunternehmens angestellt. Seit August 2019 hat er neben seiner Hauptwohnung eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Zu dieser Mietwohnung gehört auch ein Stellplatz in der Tiefgarage des Gebäudes. Im Mietvertrag heißt es unter anderem: „Das separat abgeschlossene Mietverhältnis für den Stellplatz ist an diesen Wohnungsmietvertrag bzgl. Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Die monatliche Zahlung für Wohnung, Nebenkostenvorauszahlung und Stellplatz soll in einer Summe per Dauerauftrag zum 1. eines Monats gezahlt werden.“

Finanzamt setzt Stellplatzkosten nicht an

In seiner Einkommensteuererklärung 2020 (Streitjahr) gab der Kläger die Stellplatzkosten neben (unstrittigen) Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als sonstige Werbungskosten an.

Das Finanzamt erkannte den Abzug der Stellplatzkosten nicht an und verwies auf den Höchstbetrag von 12.000 Euro im Jahr nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Auch der dagegen eingelegte Einspruch wurde abgelehnt.

  • Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Seit 2014 können die Kosten für eine inländische Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung höchstens mit 1.000 Euro monatlich angesetzt werden. Für sonstige notwendige Mehraufwendungen gilt dieser Höchstbetrag nicht.

    Nach Auffassung des BFH zählen die folgenden Aufwendungen zu denen, deren Abzug auf 1.000 Euro begrenzt ist:

    • bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete
    • bei einer Eigentumswohnung die Absetzungen für Abnutzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Zinsen für Fremdkapital
    • die Betriebskosten (warum und kalt)

    Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände gehören dagegen nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (BFH, Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17).

Klage vor dem FG erfolgreich

Das FG Niedersachsen gab dem Kläger recht. Es ordnete die Aufwendungen für den Stellplatz nicht den Unterkunftskosten, sondern den der Höhe nach nicht begrenzten sonstigen Mehraufwendungen zu.

Zuordnung ändert sich nicht durch die Neuregelung

Schon vor der Gesetzesänderung rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu, führt das FG aus. Durch die gesetzliche Neuregelung habe sich daran nichts geändert.

Zusätzlicher Nutzen

Das Gericht untermauert diese Argumentation, indem es darauf hinweist, dass die Kosten für den Stellplatz nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht werden. Der Stellplatz biete die zusätzliche Möglichkeit, den Pkw geschützt abzustellen. Dass die Mietverträge aufeinander Bezug nehmen, hält das FG für unerheblich, dass sich die Garage im gleichen Gebäude befindet, ebenfalls.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen laut FG für dieses Verständnis. Bei der Bestimmung des Höchstbetrags sei – wie bei der bisherigen Rechtsprechung – auf die Miete für eine durchschnittliche, etwa 60 Quadratmeter große Wohnung abgestellt worden. In der Gesetzesbegründung werde zwar auch beiläufig ausgeführt, dass auch Miet- oder Pachtgebühren von den Unterkunftskosten erfasst werden, das FG vermisst jedoch eine Erläuterung dazu, wie diese Aussage dazu passt, dass die Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag der bisherigen BFH-Rechtsprechung entnommen wurde. Zudem sind laut BFH die subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mit dem Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17).

BMF-Schreiben nicht maßgeblich

Das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (IV C 5-S 2353/19/10011:006) zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vertrete zwar eine andere Auffassung, binde jedoch die Gerichte nicht.

Schließlich sah das Gericht die Kosten für den Stellplatz aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in dieser Stadt als dem Grunde nach notwendig an. Auch die Höhe sei angemessen, da sie sich innerhalb des ortsüblichen Niveaus bewege.

Handlungsempfehlung

Gegen die Entscheidung ist die Revision vor dem BFH anhängig. Dieser wird nun zu entscheiden haben, ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der Gesetzesänderung zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten gehören (VI R 4/23).

In vergleichbaren Fällen sollte daher vorsorglich Rechtsbehelf eingelegt werden, um von einer möglichen vorteilhaften Entscheidung des BFH profitieren zu können.

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