Klage vor dem FG erfolgreich
Das FG Niedersachsen gab dem Kläger recht. Es ordnete die Aufwendungen für den Stellplatz nicht den Unterkunftskosten, sondern den der Höhe nach nicht begrenzten sonstigen Mehraufwendungen zu.
Zuordnung ändert sich nicht durch die Neuregelung
Schon vor der Gesetzesänderung rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu, führt das FG aus. Durch die gesetzliche Neuregelung habe sich daran nichts geändert.
Zusätzlicher Nutzen
Das Gericht untermauert diese Argumentation, indem es darauf hinweist, dass die Kosten für den Stellplatz nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht werden. Der Stellplatz biete die zusätzliche Möglichkeit, den Pkw geschützt abzustellen. Dass die Mietverträge aufeinander Bezug nehmen, hält das FG für unerheblich, dass sich die Garage im gleichen Gebäude befindet, ebenfalls.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen laut FG für dieses Verständnis. Bei der Bestimmung des Höchstbetrags sei – wie bei der bisherigen Rechtsprechung – auf die Miete für eine durchschnittliche, etwa 60 Quadratmeter große Wohnung abgestellt worden. In der Gesetzesbegründung werde zwar auch beiläufig ausgeführt, dass auch Miet- oder Pachtgebühren von den Unterkunftskosten erfasst werden, das FG vermisst jedoch eine Erläuterung dazu, wie diese Aussage dazu passt, dass die Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag der bisherigen BFH-Rechtsprechung entnommen wurde. Zudem sind laut BFH die subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers nicht mit dem Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17).
BMF-Schreiben nicht maßgeblich
Das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (IV C 5-S 2353/19/10011:006) zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vertrete zwar eine andere Auffassung, binde jedoch die Gerichte nicht.
Schließlich sah das Gericht die Kosten für den Stellplatz aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in dieser Stadt als dem Grunde nach notwendig an. Auch die Höhe sei angemessen, da sie sich innerhalb des ortsüblichen Niveaus bewege.