Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist nicht automatisch mit erfasst
Durch die Anfechtung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids werden die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die betreffenden Zeiträume nicht automatisch angefochten (BFH, Urteil vom 15.02.2023, VI R 13/21, veröffentlicht am 27.04.2023). Gegen diese Verwaltungsakte muss ggf. zusätzlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Haftungsbescheide und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Außenprüfung
Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das beklagte Finanzamt am 31.10.2012 zwei Haftungsbescheide gegen den Kläger und hob hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen für den Prüfungszeitraum den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Kläger legte gegen die Haftungsbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt half einem der Rechtsbehelfe teilweise ab und wies ihn ansonsten zurück.
Erweiterung des Einspruchs gegen den Haftungsbescheid erfolglos
Später fiel dem Kläger auf, dass er – unabhängig von den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung – im Streitzeitraum zu hohe Beträge an Lohnsteuer und Nebenabgaben angemeldet und abgeführt hatte. Er erweiterte den noch nicht entschiedenen Einspruch und beantragte die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldungen für den Streitzeitraum. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen allerdings ab. Es sei bereits Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eingetreten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen eingereichte Klage zurück.
BFH weist die Revision gegen das Finanzgerichtsurteil zurück
Der BFH hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen, wonach nur gegen die Haftungsbescheide Einspruch eingelegt wurde, jedoch nicht gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Mit der Anfechtung des Lohnsteuerhaftungsbescheids sei auch nicht automatisch die Anfechtung des Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung verbunden. Der BFH hat daher die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung war bestandskräftig
Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich, erläutert der BFH in seiner Urteilsbegründung. Der Kläger habe den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten. Der Bescheid sei daher bestandskräftig geworden und weder § 164 der Abgabenordnung noch eine andere Änderungsnorm seien einschlägig. Das Finanzamt habe die Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen für den Streitzeitraum somit zu Recht abgelehnt.