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Entsenderecht soll auch für Kraftfahrer gelten

Lokaler Ansprechpartner

Bärbel Kuhlmann

Gesetzentwurf

Das Entsenderecht soll künftig auch im Straßenverkehrssektor gelten, also beispielsweise für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die im Inland für ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen arbeiten. 

Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (20/6496) vorgelegt (hib 299/2023 vom 26.04.2023). Damit will sie die EU-Richtlinie 2020/1057 in nationales Recht überführen und zu einem fairen Wettbewerb, besseren Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit im Transportgewerbe beitragen. Auf die betroffenen Unternehmen kommen verschiedene Arbeitgeberpflichten zu, insbesondere eine Meldepflicht, die Beachtung zwingender Vergütungsregelungen sowie die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten. Keine Anwendung finden sollen die Regelungen im Fall von Transitfahrten oder grenzüberschreitenden Transporten zwischen zwei Mitgliedstaaten.

Meldepflicht

Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat sind laut Entwurf künftig verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung spätestens bei Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers oder einer Kraftfahrerin für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland eine entsprechende Entsendemitteilung elektronisch zu übermitteln. Die Meldung erfolgt dabei einheitlich über das Binnenmarkt-Informationssystem und muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

  • Identität des Unternehmens (Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern verfügbar)
  • Familienname, Vorname und Anschrift eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten im Niederlassungsstaat
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin
  • Beginn des Arbeitsvertrags und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland
  • amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge
  • Art der zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen

Arbeitsbedingungen

Bei der Entsendung von Kraftfahrern sollen zudem gesetzliche Regelungen zu den Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere nach den §§ 2, 5 und 13b AEntG und nach § 20 des MiLoG, gelten. Betroffene Arbeitgeber müssen demnach vor allem Regelungen zu folgenden Themen beachten:

  • Entlohnung einschließlich der Überstundensätze
  • bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
  • Zulagen oder Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Beschäftigte, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind
  • Anforderungen an Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, zur Verfügung stellt
  • Zahlung des Mindestlohns

 

Handlungsempfehlung

Um Rechtsverstöße und etwaige Sanktionen zu vermeiden, sollten ausländische Arbeitgeber von in Deutschland eingesetzten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern prüfen, ob sie von den Änderungen zum Entsenderecht betroffen sind. In diesem Fall muss eine Meldung bei der Zollbehörde erfolgen und sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mindestarbeitsbedingungen zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. 

Kontaktpersonen: Bärbel Kuhlmann und Mira Ney

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