BSG verneint Anspruch
Die Klägerin hat auch laut BSG keinen Anspruch auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten in Thailand. Im Streitfall sei EU-Recht und hier insbesondere das Recht auf Freizügigkeit nicht zu beachten. Zudem habe Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen mit Thailand geschlossen, das die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorschreiben oder gestatten könnte.
Sohn wurde nicht in Deutschland erzogen
Die Klägerin hat ihren Sohn nicht in Deutschland, sondern in Thailand erzogen. Grundsätzlich sollen auch im Falle der Kindererziehung nur Personen rentenwirksam abgesichert sein, die sich noch im sozialen Verantwortungsbereich Deutschlands aufhalten, erläutert das Gericht. Ausnahmsweise können auch Erziehungszeiten im Ausland für die Rentenversicherung relevant sein. So werden Erziehungszeiten insbesondere dann angerechnet, wenn sich der Erziehende mit dem Kind gewöhnlich im Ausland aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten hat, weil er dort eine Beschäftigung ausübt. Dies gilt auch, wenn sich Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam im Ausland aufhalten und der Ehegatte bzw. Lebenspartner solche Pflichtbeitragszeiten hat.
Klägerin fällt nicht unter die Ausnahmeregelung
Die Klägerin war in Thailand nicht erwerbstätig und daher auch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland versicherungspflichtig. Für den Vater des Kindes wurden während des Aufenthalts in Thailand Pflichtbeiträge gezahlt. Doch die Klägerin war mit ihm im Streitzeitraum nicht verheiratet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Erziehung im Ausland waren daher nicht erfüllt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft lag ebenfalls nicht vor. Eine Grundrechtsverletzung durch die Verweigerung der Anrechnung bzw. Vormerkung sah das BSG nicht.
Lösungsvorschlag: freiwillige Beiträge
Das Gericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass gesetzlich Rentenversicherte die durch eine Kindererziehung im Ausland entstehenden Lücken in der Altersvorsorge schließen können. Bis zum 31.03. des Folgejahres könne der betreffende Elternteil freiwillige Beiträge zahlen. Dies gelte auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Versicherte müssten in diesem Fall den vollen Beitrag entrichten. Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sei es jedoch ausreichend, nur den Mindestbeitrag zu zahlen.