Rechtsstand ab dem 01.05.2010
Nach der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegen Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Als wesentlich gilt ein Anteil von mindestens 25 Prozent. Ob die Beschäftigten ohne E101-Bescheinigung jeweils einen Anteil von 25 Prozent erreichen, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.
Raum ist Heimatbasis
Der EuGH weist darauf hin, dass seit 2012 eine neue Kollisionsnorm gilt. Danach gilt die Tätigkeit eines Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieds, bei der Leistungen mit Bezug zu Fluggästen erbracht werden, als in dem Mitgliedstaat ausgeübt, in dem sich die Heimatbasis befindet. Heimatbasis ist der der Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit (oder eine Abfolge von Dienstzeiten) beginnt und beendet und wo das Luftfahrtunternehmen nicht für die Unterbringung dieses Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.
Das Gericht merkt weiter an, dass der Raum auf dem Flughafen Orio al Serie eine solche Heimatbasis ist. Die ihm zugewiesenen Beschäftigten, für die keine E101-Bescheinigung vorliegt, unterliegen daher den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004).