Keine Berücksichtigung von Zuzahlungen als Werbungskosten
Für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Fahrzeugs eine Zuzahlung an den Arbeitgeber leistet oder einzelne Fahrzeugkosten trägt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 04.08.2022 klargestellt (VI R 35/20). Im Streitfall war dieser Eigenanteil sogar höher als der geldwerte Vorteil, der ohne die Berücksichtigung des Eigenanteils zu versteuern gewesen wäre.
Familienheimfahrten und Einkommensteuer
Bei der Lohnsteuer wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens für eine Familienheimfahrt je Woche nicht angesetzt. Entsprechend entfällt auch der Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Streitfall
Im Streitfall hatte der Kläger pauschale und kilometerabhängige Zuzahlungen an den Arbeitgeber zu leisten. Der Arbeitgeber zog diese Zahlungen von der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen der 1-Prozent-Regelung ab. In den Monaten, in denen die Zuzahlung höher war als die Bemessungsgrundlage vor der Kürzung, setzte er einen geldwerten Vorteil von 0 Euro an. Die Negativbeträge wurden nicht berücksichtigt.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 Werbungskosten für die Familienheimfahrten in Höhe der von ihm getragenen Kilometerpauschalen von insgesamt über 2.000 Euro geltend.
Finanzgericht gesteht Übertrag in andere Monate zu
Das Finanzgericht lehnte zwar den Werbungskostenabzug ab, bejahte aber die Berücksichtigung der Negativbeträge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung in den Monaten, in denen der Arbeitgeber einen positiven geldwerten Vorteil angesetzt hatte.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach können in diesem Fall zwar weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten entstehen, doch ein Übertrag der Negativbeträge in Monate des gleichen Jahres mit einem positiven Saldo ist möglich.
BFH bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts
Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zurückgewiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes scheide ein Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten aus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG). Die Zuzahlung oder Übernahme einzelner Kosten könne lediglich die Bereicherung des Arbeitnehmers mindern.