Ausländische Krankengeldzahlungen
Krankengeldzahlungen aus den Niederlanden wären bei unbeschränkter Steuerpflicht nach deutschem Einkommensteuerrecht grundsätzlich steuerbar, aber steuerfrei, erläutert der BFH. Die Befreiung nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG umfasste schon vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 nicht ausschließlich die Zahlungen inländischer Krankenversicherungen, führt er weiter aus.
Sie sind daher für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG) als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht in die Ermittlung des Welteinkommens nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 01.10.2014, I R 18/13). Damit widersprach der BFH der Finanzverwaltung, die das Krankengeld als ausländische Einkünfte berücksichtigt und die Veranlagung der Steuerpflichtigen nach den Regelungen zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht abgelehnt hatte.
Solche Einnahmen seien aber ggf. bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Dies hatte die Vorinstanz noch anders gesehen.
Ausländische Kapitaleinkünfte
Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben laut BFH nach § 2 Abs. 5b EStG ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterlägen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.08.2015, I R 18/14).