BFH verneint Anspruch auf Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld ist ab der Volljährigkeit des Kindes an enge Voraussetzungen geknüpft. Wenn das Kind beispielsweise ein Studium oder eine Ausbildung verfolgt, können die Eltern grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag des Kindes weiterhin Kindergeld beziehen. Dies gilt auch für den Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes ist allerdings nach dem Abschluss der ersten Ausbildung bzw. des Erststudiums ab einem bestimmten Umfang schädlich. Schiebt das Kind zwischen seinem Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst ein, können die beiden Studiengänge nicht zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22). Damit entfällt in diesem Fall der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind in der Übergangszeit (oder während des Masterstudiums) eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt.
Berufsausbildung bzw. Studium und Kindergeld
Für Kinder, die bereits volljährig, aber noch keine 25 Jahre alt sind, kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, beispielsweise wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder eine Berufsausbildung absolviert. Dabei ist eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten unschädlich. Der Anspruch geht allerdings verloren, wenn das Kind nach dem Abschluss einer erstmaligen Ausbildung oder eines Erststudiums einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht. Deshalb beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder die Frage, unter welchen Umständen noch eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium vorliegt. So auch in diesem Fall:
Teilzeitbeschäftigung zwischen dem freiwilligen sozialen Jahr und dem Masterstudium
Die Tochter des Klägers schloss 2018 ihr Bachelorstudium ab. Ihr Vater informierte die für das Kindergeld zuständige Stelle im Juli 2018 über die Pläne der Tochter, nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) im gleichen Fach ein Masterstudium zu absolvieren. Nach einem FSJ im Ausland begann die Tochter im Herbst 2019 das angekündigte Masterstudium. Dazwischen (Juli 2019 bis September 2019) nahm sie eine Stelle mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich an. Die Zulassung der Universität hatte sie bereits im Juli 2019 erhalten.
Im Streitfall ist der Kindergeldanspruch daran gescheitert, dass das Masterstudium nicht mehr zur Erstausbildung gehörte, weil kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bestand. Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung darauf ab, dass die Tochter nicht aus objektiven, sondern aus persönlichen Gründen das Masterstudium verschoben hatte, nämlich um das FSJ zu absolvieren. Daher hatte sie das Masterstudium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen.