EY black logo

Fünftelregelung auch für Überstundenvergütung

Die vergünstigte Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) ist auch auf Überstundenvergütungen anwendbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.12.2021, VI R 23/19, Pressemittteilung 12/22 vom 24.03.2022).

Mit steigendem Einkommen erhöht sich der Steuersatz progressiv. Dieser Effekt ist jedoch nicht immer erwünscht, so etwa bei Zahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Daher werden diese als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert. Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit müssen sich auf eine Tätigkeit beziehen, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, damit die Steuervergünstigung greift.

Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2016 in einer Summe vergütet wurden. Das Finanzamt besteuerte die Zahlung nach dem normalen Einkommensteuertarif. Das Finanzgericht ist dem entgegengetreten und der BFH hat nun die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Er hat jedoch darüber hinaus darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für die Zusammenballung vorgelegen haben (Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

Die Tarifermäßigung ist auch auf variable Lohnbestandteile anwendbar, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie führt bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig dazu, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass die Tarifermäßigung nicht nur für die Nachzahlung von fixen, sondern auch von variablen Lohnbestandteilen wie etwa Überstundenvergütungen gilt. Es kommt nur darauf an, ob die Vergütung veranlagungszeitraumübergreifend für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gezahlt wird und ob für die Zusammenballung wirtschaftlich vernünftige Gründe gegeben sind.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten gegebenenfalls ihre internen Prozesse anpassen, denn für die Anwendung der Fünftelregelung gibt es kein Wahlrecht. Dabei empfiehlt es sich für beschränkt steuerpflichtige Beschäftigte zu prüfen, ob eine Verteilung der Auszahlung in Betracht kommt. Denn die Anwendung der Fünftelregelung löst bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig eine Veranlagungspflicht aus, wobei die ausländischen Einkünfte dann bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind, was in diesen Fällen häufig zu einer höheren Steuerbelastung führt als eine reguläre Besteuerung.