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Grenzüberschreitende Telearbeit – Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland und Tschechien

Immer häufiger arbeiten Beschäftigte nicht mehr in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern an anderen Orten (Telearbeit), insbesondere in der häuslichen Umgebung. Die Tätigkeit in einem Homeoffice, das in einem anderen Staat liegt als der Sitz des Arbeitgebers, kann zu einem Wechsel des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts führen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die (Tele-)Arbeit im Wohnstaat einen Anteil von 25 Prozent übersteigt. Mit Österreich wurde bereits eine Rahmenvereinbarung getroffen, um bei einem Umfang der Telearbeit von bis zu 40 Prozent eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat ab dem 01.07.2023 zu verhindern. Nun folgt eine Vereinbarung mit Tschechien.

Lösungsansatz auf europäischer Ebene

Bis zum 30.06.2023 gilt noch die Übergangsregelung, die im Anschluss an die pandemiebedingten Sonderregelungen getroffen wurde. Auf EU-Ebene werden bereits Lösungen für die zukünftige Gestaltung der Bestimmungen diskutiert, um der neuen Arbeitswelt Rechnung zu tragen. Doch es ist schwer vorherzusehen, ob bis dahin bereits passende Lösungen vorliegen werden.

Bilaterale Vereinbarung mit Tschechien

Daher haben die zuständigen Stellen Deutschlands und Tschechiens eine Rahmenvereinbarung auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 getroffen. Sie regelt, unter welchen Bedingungen die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Tätigkeitsstaates anzuwenden sind, obwohl die Tätigkeit teilweise im Wohnsitzstaat ausgeübt wird.

Voraussetzungen

Die Regelung gilt für abhängig beschäftigte Personen, die ihre Aufgaben

  • sowohl in dem Staat, in dem sich die Geschäftsräume des Arbeitgebers befinden (oder dessen Betriebsstätte), in denen dieselbe Arbeit ansonsten verrichtet wird,
  • als auch in ihrem Wohnsitzstaat (insbesondere in der häuslichen Umgebung)

ausüben und

  • zu diesem Zweck Informationstechnologie einsetzen.

Außerdem ist Voraussetzung, dass die betreffende Person

  • eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen hat, die in ihrem Interesse liegt, und
  • in Deutschland oder Tschechien wohnt.

Schließlich muss ihr Arbeitgeber im jeweils anderen Staat ansässig sein bzw. eine Betriebsstätte im jeweils anderen Staat haben und der Umfang der Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 und 40 Prozent der gesamten Beschäftigung betragen.

Telearbeit im Wohnstaat Tschechien

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und soll danach das deutsche Sozialversicherungsrecht gelten, hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 an den GKV-Spitzenverband DVKA elektronisch zu übermitteln.

Sofern keine Ausnahmevereinbarung gewünscht ist, müssen aufgrund der Ausübung der Beschäftigung in zwei Staaten die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß Art. 13 VO (EG) 883/04 festgelegt werden. Informationen dazu finden Sie hier.

Telearbeit im Wohnsitzstaat Deutschland

Sofern sich der Arbeitgeber bzw. dessen Betriebsstätte in Tschechien befindet und das dortige Sozialversicherungsrecht Anwendung finden soll, wenden Sie sich bitte an die Česká správa sociálního zabezpečení.

Ist keine Ausnahmevereinbarung gewünscht, sind die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß Art. 13 VO (EG) 883/04 festzulegen. Informationen dazu finden Sie hier.


Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten sich auf das Auslaufen der Übergangsregelung vorbereiten und prüfen, ob die getroffenen Übergangsregelungen für ihre Beschäftigten in Betracht kommen. Für Homeoffice im europäischen Ausland sollten spätestens ab dem 01.07.2023 Höchstgrenzen festgelegt werden. Im Einzelfall kann – insbesondere aus steuerlichen Gründen – ein Verbot ratsam sein.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch und Nancy Adam