Der steuerbare geldwerte Vorteil aus der außerdienstlichen Nutzung eines Dienstwagens kann grundsätzlich pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Fahrtenbuchmethode kann insbesondere dann günstiger sein, wenn der Anteil der dienstlichen Fahrten besonders groß ist. Sie ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (im Streitfall: Treibstoffkosten) die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus (BFH, Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20).
Dienstwagen werden an betriebseigener Tankstelle betankt
Die Klägerin, eine GmbH, überließ zwei Angestellten im Zeitraum von Dezember 2011 bis April 2016 (Streitzeitraum) jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten bzw. zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Beide Arbeitnehmer führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Die Fahrzeuge wurden an einer betriebseigenen Tankstelle betankt, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises verfügte. Die Klägerin legte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der außerdienstlichen Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode für die Treibstoffkosten Durchschnittswerte zugrunde.
Finanzamt lehnt Fahrtenbuchmethode ab
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil für die außerdienstliche Kfz-Nutzung nach Maßgabe der 1-Prozent- und der 0,03-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG) und nahm die Klägerin für den Streitzeitraum mit Haftungsbescheid in Anspruch.
Finanzgericht erkennt Fahrtenbuchmethode an
Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt. Es berechnete den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode und ermittelte hierbei die Treibstoffkosten der überlassenen Pkw nach dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauch im innerstädtischen Verkehr sowie anhand des durchschnittlichen Einkaufspreises des Kraftstoffes für die betriebseigene Tankstelle im Streitzeitraum.
BFH verlangt Belege für alle Kosten
Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode setzt voraus, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird, führt der BFH in seiner Urteilsbegründung aus. Zudem müssen die gesamten durch das Kfz entstandenen Aufwendungen berücksichtigt und durch Belege nachgewiesen werden. Laut Gericht schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten die Anwendung der Fahrtenbuchmethode folglich aus.
Dies gelte entgegen der Auffassung der Klägerin selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines „Sicherheitszuschlags“ vermeintlich höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind. Im Streitfall sei daher eine Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode ausgeschlossen.