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Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber als negativer Arbeitslohn

Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten ins Ausland entsenden, wird häufig ein Nettolohn vereinbart. Das heißt, der Arbeitgeber übernimmt die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer hat in seiner Einkommensteuererklärung den auf einen Bruttolohn hochgerechneten Betrag anzugeben. In einem neu veröffentlichten Streitfall haben ein von Japan nach Deutschland entsendeter Arbeitnehmer und seine Ehefrau außerdem ihren Anspruch auf Kindergeld an die aufnehmende Gesellschaft, eine GmbH, abgetreten. Die Abtretung bzw. die Frage ihrer steuerlichen Berücksichtigung führte jedoch im Nachhinein zu Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung.

Die Kindergeldkasse überwies das Kindergeld antragsgemäß auf das Konto der GmbH. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigte das Finanzamt zwei Kinderfreibeträge und erhöhte die Einkommensteuer um das an die GmbH gezahlte Kindergeld. Den Abzug des abgetretenen Kindergeldes vom Arbeitslohn lehnte es jedoch ab. Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) entgegengetreten. Denn laut Gericht mindert das an den Arbeitgeber gezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers (Urteil vom 08.02.2024, VI R 26/21). In vergleichbaren Fällen sollte Rechtsbehelf eingelegt und auf die Entscheidung des BFH Bezug genommen werden.

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