Luxemburg/Deutschland: Erleichterungen für Grenzpendler ab 2024


Das Bundesministerium der Finanzen hat am 06.07.2023 bekannt gegeben, dass sich Deutschland und Luxemburg auf ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt haben. Die Änderungen sollen grenzüberschreitend Beschäftigten insbesondere die Tätigkeit im Homeoffice im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen erleichtern. Rund 50.500 Personen pendeln jeden Tag von Deutschland nach Luxemburg (Quelle: Auswärtiges Amt).

Der Mitteilung ist zu entnehmen, dass bis zu 34 Tage (bisher: 19) Tätigkeit im Homeoffice im Kalenderjahr für Grenzpendler unschädlich sein, also zu keiner Änderung der Besteuerung führen sollen. Die neue Bagatellgrenze wird ab 2024 gelten. Das Änderungsprotokoll integriert zudem die bereits bestehenden Vereinbarungen zu Abfindungen in das DBA. Weitere Anpassungen betreffen insbesondere die Umsetzung der getroffenen Entscheidungen zur Anwendung des Multilateralen Instruments und Änderungen im deutschen Recht durch die Investmentsteuerreform.

Bisherige Regelung (teilweise) rechtswidrig

Die Regelungen zu Grenzpendlern und Abfindungen in den Konsultationsvereinbarungen bzw. die dazu ergangenen Verordnungen dürften nach der ständigen BFH-Rechtsprechung insoweit rechtswidrig sein, als sie Regelungen treffen, die vom Wortlaut des DBA abweichen. Das Änderungsprotokoll schafft hier Abhilfe und damit Rechtssicherheit.

Begriff des Grenzpendlers

Kritisiert wird darüber hinaus, dass die Konsultationsvereinbarung den Begriff des Grenzpendlers nicht definiert und daher der Anwendungsbereich unklar sei. Auch das neue Protokoll liefert keine Definition wie beispielsweise die in den DBA mit der Schweiz oder mit Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass bewusst darauf verzichtet wurde, die Regelung auf ein bestimmtes Grenzgebiet zu beschränken.

Besteuerungsrecht für Einkünfte von Grenzpendlern

Grundsätzlich weist das DBA dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Personen, die in dem einen Vertragsstaat wohnen und im anderen arbeiten, sind mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit regelmäßig im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht für die anteilige Vergütung für Arbeitstage im Homeoffice stünde demnach dem Wohnsitzstaat zu, der in diesem Fall insoweit auch Tätigkeitsstaat ist.

Dies soll laut dem neuen Abs. 1a des Art. 14 nicht gelten, wenn die beschäftigte Person die Arbeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils ganz oder teilweise in ihrem Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausübt.

Unter dieser Voraussetzung können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in diesem Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im anderen Vertragsstaat (dem Staat, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird) besteuert werden. Für den Arbeitgeber entsteht daher keine Verpflichtung, sich im Wohnsitzstaat zu registrieren und ggf. Lohnsteuer abzuführen.

Art. 14 Abs. 2 des DBA (183-Tage-Regel) ist vorrangig anzuwenden, jedoch für die Fälle, auf die der neue Abs. 1a abzielt, nicht relevant.

Teile von Einkünften

In das Protokoll zum Abkommen wird unter anderem ein Passus aufgenommen, wonach mit „Einkünfte“ und „Vermögenswerte“ auch einzelne Teile von Einkünften bzw. Vermögen gemeint sind (Ziffer 2, neu). Aus deutscher Sicht dürfte dies eher keine Auswirkungen haben, da eine vergleichbare Regelung bereits im nationalen Recht verankert wurde (§ 50d Abs. 9 Satz 4). Allerdings sollte der Passus sicherstellen, dass die steuerliche Behandlung in beiden Staaten in der Regel kongruent ist.

Außerdem wird klargestellt, dass Einkünfte bzw. Teile davon als besteuert gelten, wenn sie in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.

Ausübung der Tätigkeit in einem Staat

Laut neu eingefügter Protokollziffer 9 gilt bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 und 1a nur dann die Arbeit als in einem Staat ausgeübt, wenn die Person ihre Tätigkeit für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet verrichtet. Wer beispielsweise nur für zehn Minuten im Homeoffice seine E-Mails checkt, arbeitet an diesem Tag nicht im Sinne dieser Vorschrift im Wohnsitzstaat.

Arbeitstage im Sinne der Erleichterungsregelung für Grenzgänger sind nur Tage, an denen Beschäftigte ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben und dafür vergütet werden (Ziffer 10). Auch vergüteter Bereitschaftsdienst zählt als Tätigkeit.

Inkrafttreten und Anwendung

Das Änderungsprotokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem Luxemburg und Deutschland die Ratifikationsurkunden austauschen. Die neuen Regelungen für Grenzgänger sollen ab dem 01.01.2024 anzuwenden sein.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Die bilaterale Vereinbarung ist als Maßnahme zur rechtssicheren Verringerung des Verwaltungsaufwands von Arbeitgebern und Finanzverwaltung zu begrüßen. Am 21.08.2023 haben Deutschland und Österreich ebenfalls ein Änderungsprotokoll unterzeichnet, das unter anderem eine Neufassung der Grenzgängerregelung enthält, die ab 2024 eine Tätigkeit im Homeoffice deutlich erleichtert. Dem Vernehmen nach diskutiert Deutschland derzeit mit den Niederlanden einen weiteren bilateralen Lösungsansatz, um ein gewisses Maß an Homeoffice ohne steuerliche „Nebenwirkungen“ zu ermöglichen. Allerdings wäre eine europäische Lösung – ähnlich der in der Sozialversicherung gefundenen – wünschenswert.

In jedem Fall sollte beachtet werden, dass hier die sozialversicherungsrechtlichen und die steuerlichen Kriterien voneinander abweichen und daher die entsprechende Behandlung regelmäßig auseinanderläuft.

Arbeitgeber, die Grenzpendler nach oder aus Luxemburg beschäftigen, sollten klären, inwieweit sie ihre Regelungen zur Tätigkeit im Homeoffice ab 2024 anpassen möchten, und ihre Beschäftigten darüber informieren. Weitere Bagatellregelungen bilateraler Art oder womöglich auf europäischer Ebene sind zu erwarten. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie sich diesbezüglich auf dem Laufenden halten.