Chancenkarte
Wer einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen, mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss hat (Fachkraft), kann schon heute eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Der Aufenthalt darf allerdings maximal sechs Monate dauern und eine Beschäftigung ist grundsätzlich nicht erlaubt. Außerdem ist ein in Deutschland in vollem Umfang anerkannter Abschluss erforderlich.
Mit dem neuen Gesetz sollen sich auch Personen aus Drittstaaten, deren Abschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, für ein Jahr im Inland auf Stellensuche begeben können. Zudem werden eine berufliche Tätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden und unter bestimmten Voraussetzungen auch zweiwöchige Probearbeitsverhältnisse erlaubt sein.
Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass die betreffende Person
- eine im Ausstellungsstaat anerkannte Qualifikation (mindestens zwei Jahre dauernde Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) vorweisen kann,
- über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (einfache Deutschkenntnisse, oder Englischkenntnisse, die mindestens Niveau B2 erreichen) und
- eine ausreichende Anzahl Punkte nach bestimmten Kriterien erzielt.
Maßgeblich sind unter anderem Sprachkenntnisse, Berufserfahrung in den letzten sieben bzw. fünf Jahren nach Erwerb der Qualifikation und das Alter.