Meldung der Elternzeit an den Sozialversicherungsträger


Neue Pflichten für Arbeitgeber

Für Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen, müssen Arbeitgeber den Sozialversicherungsträgern sowohl den Beginn als auch das Ende der Elternzeit ihrer Beschäftigten melden. Die genannte Anforderung bezieht sich auf gesetzlich versicherte Mitarbeitende, die mit ihrer Arbeit aufgrund der Elternzeit für mindestens einen Monat pausieren. Für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig. Von dieser Regelung ausgenommen sind privat versicherte und geringfügig Beschäftigte. Das neue elektronische Meldeverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht es den Kassen, die fortlaufende Mitgliedschaft und die Höhe der Beiträge der freiwillig versicherten Beschäftigten zu prüfen.

 

Übergangsregelung

Für alle Elternzeitperioden, die vor dem 01.01.2024 beginnen, gilt eine Übergangsregelung: In diesen Fällen besteht keine Pflicht, das Ende der Elternzeit mitzuteilen. Ebenso ist keine Meldung des Endes der Elternzeit erforderlich, wenn Beschäftigte während ihrer Elternzeit in Teilzeit für ihren Arbeitgeber tätig sind.

Inhalt der Meldung

In der Meldung müssen Arbeitgeber die Versicherungsnummer, den Namen und die Anschrift des Mitarbeiters sowie das Aktenzeichen der Beschäftigungsmeldung angeben. Die entsprechenden Abgabegründe für die Meldung zur Elternzeit sind „17“ für den Beginn und „37“ für das Ende. Das vereinbarte oder voraussichtliche Ende der Elternzeit muss nicht angegeben werden, um unnötige Korrekturmeldungen aufgrund von Verlängerungen oder Verkürzungen der Elternzeit zu vermeiden. Anders als bei regulären DEÜV-Meldungen (Datenerfassungs- und ­übermittlungsverordnung) ist es erforderlich, das Start- und Enddatum in der Meldung zum Abschluss der Elternzeit (Meldegrund 37) anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Elternzeit über den 31.12. hinaus in Anspruch genommen wird.

Laut § 12 Abs. 6 Satz 3 DEÜV müssen die Meldungen immer zur nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Beginn oder Ende der Elternzeit abgegeben werden. Wenn die Elternzeit mehrere Jahre dauert und die maximale Dauer von drei Jahren pro Kind überschreitet, können die Krankenkassen weitere Informationen anfordern.

Sonderfälle

Arbeitgeber müssen keine zusätzlichen Meldungen abgeben, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird oder wenn mehrere aufeinander folgende Elternzeiten genommen werden. 

Es sind auch keine zusätzlichen Meldungen erforderlich, wenn während der Elternzeit eine vorübergehende geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird. Wenn jedoch eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufgenommen wird oder eine temporäre Beschäftigung, die mehr als geringfügig ist, endet die Meldepflicht und der Arbeitgeber muss eine Ende-Meldung abgeben.

Endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, hat der Arbeitgeber zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung (Meldegrund 30) abzugeben. 

Bei einem Wechsel der Krankenkasse muss der Arbeitgeber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung geben, eine Ende-Meldung an die vorherige Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten ihre Prozesse an die geänderten Meldepflichten anpassen. Sie sollten zudem insbesondere prüfen, ob sie Beschäftigte haben, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind und deren Elternzeit nach dem 31.12.2023 begonnen hat. Gegebenenfalls ist die entsprechende Meldung zum Beginn der Elternzeit (Meldegrund 17) an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Zusätzlich muss weiterhin die Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 52) zu Beginn des Mutterschutzes übermittelt werden.

Autorin: Ireen Schulter