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Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018


Kein Erlass aus Billigkeitsgründen

Die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 rechtfertigt nicht den Erlass von Nachzahlungszinsen für diesen Zeitraum aus Billigkeitsgründen, BFH (NV) vom 27.07.2022, X R 5/20. Ob die Unrichtigkeit des Zinssatzes ab 2014 offensichtlich gewesen sei, spiele insoweit keine Rolle. 

Zinssatz nicht realitätsgerecht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen von monatlich 0,5 Prozent offensichtlich nicht mehr realitätsgerecht ist. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die betreffenden Vorschriften (§§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 weiter gelten sollen.

Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung 

Im Streitfall waren nach einer Betriebsprüfung im Februar 2017 im Zusammenhang mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 Nachzahlungszinsen in Höhe von rund 77.000 Euro festgesetzt worden. Der Antrag des Klägers auf einen Teilerlass von 50 Prozent der Zinsen blieb erfolglos.

Festsetzungsverfahren ist vorrangig

Das Erlassverfahren ist im Verhältnis zum Festsetzungsverfahren nachrangig. Laut BFH kann daher für diese Zeiträume im Erlassverfahren keine niedrigere Zinsfestsetzung erreicht werden, denn im Rahmen der Festsetzung hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung des gesetzlichen Zinssatzes angeordnet.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann nicht überraschen. Ein Erlass von Nachzahlungszinsen (oder Steuern) aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. So muss die Festsetzung offensichtlich und eindeutig falsch sein. Darüber hinaus kommt ein Erlass nur in Betracht, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Diese Konstellation dürfte äußerst selten auftreten. Auch die Anforderungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen sind äußerst eng gefasst. Von einer Klage gegen die Ablehnung eines Erlassantrags aus Billigkeitsgründen wird daher in den meisten Fällen abzuraten sein.