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Niederlande: Berufskraftfahrer doppelt besteuert

Arbeitstage mit Tätigkeit in mehr als einem Staat

Wenn ein in Deutschland lebender Berufskraftfahrer seine Tätigkeit für einen niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden ausübt, weist das Doppelbesteuerungsabkommen den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die dafür bezogene Vergütung zu (Art. 10 DBA Niederlande 1959, Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen er sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in Drittstaaten unterwegs ist, steht den Niederlanden das Besteuerungsrecht allerdings nur zeitanteilig zu. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 01.06.2022, I R 45/18). Im Streitfall haben die Niederlande den kompletten Arbeitslohn besteuert.

Arbeitslohn ist aufzuteilen

Der Arbeitsort eines Berufskraftfahrers befindet sich dort, wo er sich mit dem ihm anvertrauten Fahrzeug jeweils physisch aufhält, führt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Urteilsbegründung aus. Nach der Rechtsprechung des BFH ist demnach das Arbeitsentgelt in den Streitjahren 2013 und 2014 aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerpflichtige Person nur stundenweise in einem Staat gearbeitet hat. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, der Fachliteratur und dem Wortlaut des DBA. Die hälftige Aufteilung der Vergütung für die betreffenden Arbeitstage im Wege der Schätzung, wie sie das Finanzamt vorgenommen hatte, befand das Gericht ebenfalls für sachgerecht.

Verständigungsverfahren

Dass die Niederlande die Regelung offenbar anders auslegen und im Fall des Klägers den gesamten Arbeitslohn besteuert haben, könne dieses Ergebnis nicht ändern. Der Senat verweist auf die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens, um eine doppelte Besteuerung zu beseitigen.

Drittstaaten

Im Verhältnis zu den im Streitfall betroffenen Drittstaaten Belgien, Frankreich und der Schweiz ist das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt. Die einschlägigen DBA weisen dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu (183-Tage-Regelung). Abschließend stellt der BFH in seiner Begründung fest, dass auch keine anderen Mängel (der Entscheidung der Vorinstanz) für ihn ersichtlich sind.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des BFH überzeugt, auch wenn das Ergebnis für den Kläger äußerst unerfreulich ist. In den Streitjahren galt noch das DBA mit den Niederlanden von 1959, das zum 01.01.2015 durch ein neues Abkommen ersetzt wurde. Die entscheidenden anzuwendenden Regelungen im DBA haben sich allerdings inhaltlich nicht wesentlich geändert.

Bisher konnten wir nicht feststellen, dass die Niederlande in ähnlichen Sachverhalten die Vergütung für die jeweiligen Arbeitstage voll versteuert haben. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich bei dem Urteil um einen Einzelfall handelt. Doch es empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in jedem Fall, die Zuweisung des Besteuerungsrechts in den jeweils betroffenen Staaten zu klären und abzustimmen, bevor Steuererklärungen eingereicht bzw. Veranlagungen endgültig werden.