Zielsetzung der Neuregelung
Derzeit werden Gewinne aus Aktienoptionen für Beschäftigte im Zeitpunkt der Ausübung (oder Veräußerung) besteuert. Allerdings ist es für Mitarbeitende von nicht an der Börse notierten Unternehmen nicht immer möglich, alle oder einen Teil der Aktien sofort zu verkaufen, um die entsprechende Steuer zahlen zu können. Die Gesetzesänderung soll dieses Liquiditätsproblem lösen und den Betroffenen mehr Flexibilität bieten.
Angekündigte Änderungen
Nach der geplanten Gesetzesänderung wird die Besteuerung zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Aktien handelbar werden. Der Gesetzentwurf enthält allerdings keine Definition des Begriffs „handelbar“. Unseres Erachtens dürften die Aktien als handelbar gelten, wenn der Arbeitnehmer die Anteile verkaufen kann, und sei es nur an eine begrenzte Gruppe von potenziellen Käufern. Ob die Aktien tatsächlich verkauft werden, ist unerheblich.
Konsequenzen
In der Praxis werden die neuen Vorschriften erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigte haben, die Optionen auf Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen erhalten. Sind die Aktien sofort handelbar, ergeben sich in der Regel keine Auswirkungen. Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, wenn gesetzliche oder vertragliche Beschränkungen bestehen.
Aktien mit gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen gelten als nicht handelbar, bis die entsprechenden Beschränkungen aufgehoben sind. Im Falle vertraglicher Beschränkungen gelten die Aktien, wenn das Unternehmen börsennotiert ist, nach maximal fünf Jahren nach der Ausübung als handelbar, um einen langfristigen Steueraufschub zu vermeiden.
Der steuerpflichtige Vorteil ergibt sich aus dem Marktwert der Aktien zum Besteuerungszeitpunkt abzüglich des Kaufpreises, den der Arbeitnehmer entrichtet hat. Da die Besteuerung zum Zeitpunkt der Handelbarkeit erfolgt, führt eine zwischenzeitliche Wertsteigerung der Aktien zu einer höheren Steuerschuld.
Wahlrecht
Nach der geplanten Neuregelung kann der Arbeitnehmer die Besteuerung bei Ausübung der Option (die Besteuerung nach der aktuellen Regelung) wählen. Er muss dies jedoch schriftlich beim Arbeitgeber (dem zum Lohnsteuerabzug Verpflichteten) beantragen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig oder nicht korrekt gestellt, wird die Besteuerung aufgeschoben, bis die Aktien handelbar sind).
Zusammenwirken mit der 30-Prozent-Regelung
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn das Impat-Tax-Regime beantragt und von der 30-Prozent-Regelung Gebrauch gemacht wird. Die Regelung kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Beginn der Beschäftigung in den Niederlanden gewährt werden und gilt auch für Einkünfte aus Aktienoptionen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Besteuerungszeitpunkt in den Zeitraum der Geltungsdauer der 30-Prozent-Regelung fällt. Zu beachten ist zudem, dass die Einführung eines Höchstbetrags für diese Steuervergünstigung diskutiert wird. Führt die aufgeschobene Besteuerung dazu, dass die 30-Prozent-Regel ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, kann es günstiger sein, für die bisherige Regelung zu optieren.
Weitere Auswirkungen
Ebenfalls berücksichtigt werden sollte, dass Dividenden, die zwischen dem Zeitpunkt der Ausübung der Option und der Handelbarkeit der Aktien gezahlt werden, als steuerpflichtiges Arbeitseinkommen gelten. Dies ist für den Arbeitnehmer im Vergleich zur aktuellen Regelung der Besteuerung bei Ausübung ungünstiger.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist darüber hinaus zu beachten, dass bisher nicht versteuerte Einkünfte aus Aktienoptionen im Zusammenhang mit einer eventuellen überhöhten Abfindung zu berücksichtigen sind. Überhöhte Abfindungen lösen in den Niederlanden eine Arbeitgebersteuer aus.