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Rabatte von dritter Seite - Zufluss von Arbeitslohn auch bei Eigeninteresse des Dritten

Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen einem Zulieferer, an dem es beteiligt ist, eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlässt und den Beschäftigten dieses Zulieferers beim Erwerb seiner Produkte die gleichen Rabatte einräumt wie den eigenen Beschäftigen. So der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.02.2022, VI R 53/18 (NV). Damit widerspricht er der Vorinstanz, dem Finanzgericht Köln.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Automobilbranche (Y) angestellt. Y beliefert die jeweils mit 50 Prozent an ihm beteiligten Automobilhersteller X und Z, aber auch andere Hersteller. Y beschäftigte im Streitjahr 2014 sowohl eigene Arbeitnehmer als auch solche von X.

Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von X und Y gelten die gleichen Sonderkonditionen, wenn sie ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug von X erwerben, wovon der Kläger im Streitjahr Gebrauch machte. Er kaufte ein Neufahrzeug, wobei der Bruttolistenpreis von rund 26.900 Euro um einen Werksangehörigenrabatt von ca. 6.200 Euro und eine Treueprämie von 500 Euro gemindert wurde. Der übliche Händlerabschlag belief sich unstreitig auf rund 5.000 Euro. Zusätzlich wurden die Überführungskosten (rund 700 Euro) erlassen.

Einspruchsverfahren

Y behandelte die Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wurden sie als geldwerter Vorteil berücksichtigt.

Im erfolglosen Einspruchsverfahren verwies der Kläger unter anderem auf eine Bescheinigung von X aus dem Jahr 2015. Dort erläuterte X, bei den Verkäufen an die eigene Belegschaft und an die Belegschaft verbundener Unternehmen trotz der Preisnachlässe ein vorrangig eigenwirtschaftliches Interesse zu haben. Sie seien wichtige Markenbotschafter, wovon sich das Unternehmen einen Multiplikatoreffekt verspreche.

FG Köln: kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Köln ist zu dem Schluss gelangt, dass im Streitfall kein Arbeitslohn vorlag, weil X mit der Gewährung der Vorteile eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hat (Urteil vom 11.10.2018, 7 K 2053/17). Die Revision der Finanzverwaltung gegen das Urteil war allerdings erfolgreich:

Rabatte für Werksangehörige sind in der Automobilbranche üblich und werden auch sehr gerne genutzt.

BFH widerspricht der Vorinstanz

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, die entschieden hatte, dass der Preisnachlass beim Kauf des Fahrzeugs nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Dass X diese Rabatte nur eigenen Beschäftigten und denjenigen verbundener bzw. gemeinschaftlicher Unternehmen gewährt hat, bedeutet laut BFH für sich betrachtet zwar noch nicht, dass der Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, doch es habe Indizcharakter und sei daher zu berücksichtigen.

Im Streitjahr war zudem über die Hälfte der Beschäftigten von X entliehen. Dass der Belegschaft von Y die gleichen Personalrabatte zugestanden wurden wie den eigenen Beschäftigten spreche für den Entlohnungscharakter der Drittzuwendung.

Anders als die Vorinstanz kam der BFH zu dem Ergebnis, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse von X an dem Erwerb des Fahrzeugs nicht unbedingt gegen das Vorliegen von Arbeitslohn spricht. Wenn der Vorteil mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht und „sich dem Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt“, handelt es sich auch dann um Arbeitslohn, wenn der Dritte ein Eigeninteresse daran hat, den Vorteil einzuräumen.

Kein Rabattfreibetrag

Der Wert des Vorteils war nicht strittig. Schließlich war er auch nicht um den Rabattfreibetrag zu kürzen, da dieser nicht für Vorteile gilt, die von Dritten gewährt werden. Der Freibetrag betrifft nur Waren oder Dienstleistungen, die im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber, deren Belegschaft Rabatte von dritter Seite erhält, sollten prüfen, ob nach dem aktuellen Stand der BFH-Rechtsprechung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Einholung einer Anrufungsauskunft.