Rechengrößen der Sozialversicherung 2024
Verordnung vom Bundesrat verabschiedet
Der Bundesrat hat die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung am 24.11.2023 gebilligt. Die Verordnung legt die relevanten Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht für das Jahr 2024 fest. Die Werte haben sich wie erwartet im Vergleich zu der vom Kabinett beschlossenen Fassung nicht geändert.
Rechengrößen für das Jahr 2024
West | Ost | |||
Monat EUR |
Jahr EUR |
Monat EUR |
Jahr EUR |
|
Beitragsbemessungsgrenze | ||||
Allgemeine Rentenversicherung | 7.550,00 | 90.600,00 | 7.450,00 | 89.400,00 |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 9.300,00 | 111.600,00 | 9.200,00 | 110.400,00 |
Arbeitslosenversicherung | 7.550,00 | 90.600,00 | 7.450,00 | 89.400,00 |
Kranken- und Pflegversicherung | 5.175,00 | 62.100,00 | 5.175,00 | 62.100,00 |
Versicherungspflichtgrenze | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.775,00 | 69.300,00 | 5.775,00 | 69.300,00 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.535,00 | 42.420,00 | 3.465,00 | 41.580,00 |
Vorläufiges Durchschnittsentglt/Jahr in der Rentenversicherung | 45.358,00 |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2024
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitrag verlangen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 01.01.2024 auf 1,7 Prozent. Ursprünglich stand eine Erhöhung auf bis zu 2,0 Prozent im Raum. Die konkrete Höhe legen die Kassen allerdings selbst fest. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.
Kontaktpersonen: Thorsten Koch und Nancy Adam
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