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Rumänien: Krankenversicherungsbeiträge auf „private income“

Lokaler Ansprechpartner

Nancy Adam

A1-Bescheinigungen erforderlich 

Rumänien erhebt nicht nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Beiträge zur Krankenversicherung, sondern auch auf Einkünfte, die im Zusammenhang mit Entsendungen regelmäßig als „private income“ gelten, wie Zinsen und Dividenden. In den letzten Wochen haben die Behörden begonnen, diese Beiträge einzufordern – auch in den Fällen, in denen eine A1-Bescheinigung erteilt wurde.

Was bedeutet das für entsendete Beschäftigte?

Die Behörden schreiben die Beschäftigten an und möchten Krankenversicherungsbeiträge auf das weltweite „private income“ erheben, also nicht nur auf die Einnahmen in Rumänien. Wenn dem nicht widersprochen wird, sind diese Beiträge zu zahlen bzw. werden eingezogen.

Wer über eine A1-Bescheinigung verfügt, ist jedoch in das Sozialversicherungssystem des Heimatlandes integriert und nach EU-Recht an sich von den Beiträgen des Sozialsystems im Gastland befreit. Der rumänischen Krankenkasse liegt diese Information allerdings nicht vor. Daher ist es erforderlich, die Versicherung im Heimatland (etwa Deutschland) nachzuweisen. Dies geschieht, indem die Bescheinigung eingereicht wird.

  • Ausgleich durch den Arbeitgeber?

    In Entsenderichtlinien oder Entsendeverträgen wird in der Regel vereinbart, dass der Arbeitgeber die zu entsendende Person so stellt, als wäre sie im Inland geblieben. Meist gilt dies jedoch nur für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und nicht für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäften etc. Diese Einkünfte gelten dann als „private income“ und der Arbeitgeber gleicht eventuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Nachteile aus dem Auslandseinsatz insoweit nicht aus.

Ausblick und Handlungsempfehlung

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die rumänischen Behörden auch Beiträge zur Krankenversicherung auf Lohn- und Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftigte verlangen werden, obwohl nach europäischem Recht keine Krankenversicherungspflicht in Rumänien besteht. Denn den lokalen Behörden ist nicht bekannt, ob dem Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung vorliegt und daher richtigerweise keine Beiträge abgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde die betreffende Person bereits wegen „private income“ angeschrieben hat.

Deutsche Arbeitgeber, die Beschäftigte nach Rumänien entsenden, sollten klären, wie sie in den beschriebenen Fällen verfahren möchten. Um zeitnah reagieren zu können, sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen A1-Bescheinigungen „griffbereit“ sind. Zudem ist ggf. zu entscheiden, wer die zusätzlichen Beiträge letztendlich tragen soll, wenn keine A1-Bescheinigung vorliegt.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam

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