Begleiten schulpflichtige Kinder den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei einem Einsatz im Ausland, können Schulkosten in erheblicher Höhe anfallen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind Kosten für den Besuch einer ausländischen Schule allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. So hat das Finanzgericht Köln in einem neu veröffentlichten und inzwischen rechtskräftigen Urteil den Abzug von Schulgeld für den Besuch einer internationalen Schule in Laos als Sonderausgabe abgelehnt (Urteil vom 27.01.2022, 3 K 1835/20).
Internationale Schule in Laos
Der Kläger und seine Ehefrau lebten bis Mitte 2017 (Streitjahr) in Malaysia, da der Kläger in Asien beruflich tätig war, und kehrten danach nach Deutschland zurück. Die Tochter des Klägers besucht seit 2012 eine Schule in Laos. Es handelt sich um eine internationale Schule, die nach dem britischen Cambridge-Schulsystem lehrt und dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung das Schulgeld als Sonderausgabe geltend.
Finanzamt verweigert Abzug der Schulkosten
Das Finanzamt setzte lediglich einen Kinderfreibetrag an, nicht aber das Schulgeld, da es sich nicht um eine anerkannte europäische Schule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handle. Die Eheleute legten Einspruch ein und machten geltend, dass die Schule einen vergleichbaren Abschluss vermittle. Außerdem wiesen sie auf die Bescheinigung der Bezirksregierung Köln hin, in der bestätigt wird, dass der Besuch der betreffenden Schule zu einem in Deutschland anerkannten Schulabschluss führen könne. Die Finanzbehörde lehnte den Abzug der Kosten dennoch ab, da sich die Schule im Ausland befinde und es sich um eine internationale, nicht aber um eine deutsche Schule handle.