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Schulgeld im Ausland als Sonderausgabe


Begleiten schulpflichtige Kinder den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei einem Einsatz im Ausland, können Schulkosten in erheblicher Höhe anfallen. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind Kosten für den Besuch einer ausländischen Schule allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. So hat das Finanzgericht Köln in einem neu veröffentlichten und inzwischen rechtskräftigen Urteil den Abzug von Schulgeld für den Besuch einer internationalen Schule in Laos als Sonderausgabe abgelehnt (Urteil vom 27.01.2022, 3 K 1835/20).

Internationale Schule in Laos

Der Kläger und seine Ehefrau lebten bis Mitte 2017 (Streitjahr) in Malaysia, da der Kläger in Asien beruflich tätig war, und kehrten danach nach Deutschland zurück. Die Tochter des Klägers besucht seit 2012 eine Schule in Laos. Es handelt sich um eine internationale Schule, die nach dem britischen Cambridge-Schulsystem lehrt und dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung das Schulgeld als Sonderausgabe geltend.

Finanzamt verweigert Abzug der Schulkosten

Das Finanzamt setzte lediglich einen Kinderfreibetrag an, nicht aber das Schulgeld, da es sich nicht um eine anerkannte europäische Schule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handle. Die Eheleute legten Einspruch ein und machten geltend, dass die Schule einen vergleichbaren Abschluss vermittle. Außerdem wiesen sie auf die Bescheinigung der Bezirksregierung Köln hin, in der bestätigt wird, dass der Besuch der betreffenden Schule zu einem in Deutschland anerkannten Schulabschluss führen könne. Die Finanzbehörde lehnte den Abzug der Kosten dennoch ab, da sich die Schule im Ausland befinde und es sich um eine internationale, nicht aber um eine deutsche Schule handle.

Klage bleibt erfolglos

Das FG Köln lehnte die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab und bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Schule liegt in einem Drittland und es handelt sich auch nicht um eine Deutsche Schule im Ausland.

Das Gericht sah auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendung der Regelung über ihren reinen Wortlaut hinaus geboten ist. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gebot der Gleichbehandlung) oder gegen europäische Grundfreiheiten konnte es ebenfalls nicht erkennen.

Handlungsempfehlung

Bei einer Entsendung mit Tax Equalization trifft die höhere Steuerlast aufgrund der Nichtberücksichtigung von Schulgeld regelmäßig den Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten daher in diesen Fällen prüfen, ob beispielsweise die Übernahme von Schulkosten im Ausland (teilweise) daran geknüpft werden sollte, dass

  • die Schule in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt und entsprechend anerkannt ist 

oder

  • es sich um eine Deutsche Schule im Ausland handelt.

Eine Ausnahme könnte für den Fall vorgesehen werden, dass keine Schule in der Nähe des Wohnorts der Eltern diese Voraussetzungen erfüllt.