Das Schweizerische Bundesgericht hat am 16.02.2023 entschieden, dass die Fahrerinnen und Fahrer einer Plattform für Fahrdienste sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung ausüben. Außerdem unterhielt nach Auffassung des Gerichts das Unternehmen eine Betriebsstätte für Zwecke der Sozialversicherung in der Schweiz. Die weitere Entwicklung sollte beobachtet werden. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung solcher und vergleichbarer Sachverhalte im Bereich der direkten Steuern
Fahrer sind abhängig beschäftigt
Laut Bundesgericht sind die Fahrerinnen und Fahrer einer Plattform für Fahrdienste nicht selbständig erwerbstätig, sondern üben sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung aus. Es prüfte verschiedene Faktoren, die auf eine selbständige oder abhängige Beschäftigung hindeuten, und stellte fest, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung eindeutig überwiegen.
Unter anderem haben die Fahrerinnen und Fahrer keine wesentliche Freiheit bei der Preisgestaltung, können keine Gebühren aushandeln, werden per GPS überwacht und sind in wesentlichen Bereichen dem Plattformbetreiber unterstellt.
Sozialversicherungsrechtliche Betriebsstätte
Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte in der Schweiz für Zwecke der Sozialversicherung hatte. Die vertraglichen Rechte, die das schweizerische Konzernunternehmen dem ausländischen Unternehmen einräumt, sind laut Gericht mit denen eines Mieters vergleichbar, denn es kann frei über die Räumlichkeiten in der Schweiz verfügen. Zudem schließen die Fahrerinnen und Fahrer in den Räumlichkeiten in der Schweiz das Registrierungsverfahren ab, nehmen dort an Schulungen teil und unterzeichnen Verträge. Diese Räumlichkeiten dienen ihnen daher als Kontaktstelle und stellen für das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte für Zwecke der Sozialversicherungsbeiträge dar.
Angestellte der Schweizer Gesellschaft erläutern die von der ausländischen Gesellschaft festgelegten Verfahren, setzen deren Entscheidungen um und führen deren Anweisungen aus. Dabei handelt es sich um Aktivitäten, die mit der Haupttätigkeit der ausländischen Gesellschaft zusammenhängen.
Diese Tätigkeiten waren aus Sicht des Gerichts zwar weder quantitativ noch qualitativ von Bedeutung, ermöglichten oder unterstützten aber die Haupttätigkeit und erfüllen daher die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsstätte in der Schweiz.